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Ist die „verwaltungstechnische Schwierigkeit“ eine Voraussetzung für die umsatzsteuerliche Pauschalierung der Land- und Forstwirte?

/news_landwirtschaft/

Die umsatzsteuerliche Pauschalierung für Land- und Forstwirte sieht vor, dass die aus diesem Betrieb erzielten Umsätze grundsätzlich mit 13 % der Bemessungsgrundlage festgesetzt werden. Die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge werden jeweils in gleicher Höhe festgesetzt, weswegen bei Land- und Forstwirten in der Regel weder eine Umsatzsteuerzahllast noch eine Gutschrift entsteht. Die Voraussetzung für die Anwendung der Pauschalierung ist das Bestehen eines nichtbuchführungspflichtigen Unternehmens, wobei die im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze € 400.000,00 nicht übersteigen dürfen. Der Europäischen Gerichtshof (EuGH) hält in einer kürzlich ergangenen Entscheidung fest, dass die Pauschalierung aber nur in Anspruch genommen werden kann, wenn die Anwendung der normalen (umsatzsteuerrechtlichen) Regelungen eine „verwaltungstechnische Schwierigkeit“ für den Land- und Forstwirt darstellen würde. Nach dem EuGH liegen dann keine „verwaltungstechnischen Schwierigkeiten“ vor, wenn der land- und forstwirtschaftliche Betrieb in einer Verbindung zu einer anderen (Kapital-)Gesellschaft steht und diese (Kapital-)Gesellschaft etwaige administrative Tätigkeiten (zB Buchhaltung, Erstellung von Rechnung und Gutschriften usw) für den land- und forstwirtschaftliche Betrieb übernimmt. Bei Übernahme der administrativen Tätigkeiten durch die (Kapital-)Gesellschaft sei es laut EuGH dem Land- und Forstwirt zuzumuten, die normalen umsatzsteuerrechtlichen Regelungen einzuhalten. Die Möglichkeit einer Pauschalierung scheide in diesem Fall aus. Die Rechtsprechung des EuGH im Bereich der Umsatzsteuer hat aufgrund der weitestgehend bestehenden Harmonisierung des Umsatzsteuerrechts innerhalb der Europäischen Union für das österreichische Recht große Relevanz.

Anlässlich dieser Entscheidung des EuGH verweigerte die österreichische Finanzverwaltung einer land- und forstwirtschaftlich tätigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts wegen der Verbindung zu einer (Kapital-)Gesellschaft, die administrative Tätigkeiten übernahm, die Anwendung der umsatzsteuerlichen Pauschalierung. Der gegenständliche Fall landete schlussendlich beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Der VwGH folgte im Ergebnis der Rechtsansicht des Steuerpflichtigen und erklärte die Anwendung der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierung für zulässig. Grund hierfür ist laut VwGH, dass der österreichische Gesetzeswortlaut lediglich ein nichtbuchführungspflichtiges Unternehmen verlange, welches im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs die Umsatzgrenze von € 400.000,00 nicht überschreitet. Ein weiteres Kriterium wie jenes der „verwaltungstechnischen Schwierigkeit“ ist vom Gesetzeswortlaut nicht vorgesehen und kommt daher in Österreich nicht zur Anwendung.

Stand: 05. Juli 2021

Bild: Countrypixel - stock.adobe.com

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