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Was ändert sich bei den Steuern ab 1. Juli 2021?

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Normverbrauchsabgabe

Der Erwerb von bestimmten Neuwagen wird durch eine Änderung der Normverbrauchsabgaben (NoVA) ab 1.7.2021 teurer. Im Folgenden einige der wesentlichen Neuerungen dieser Gesetzesänderung:

  • Neu von der NoVA betroffen sind ab 1.7.2021 insbesondere Kleinlastwagen bis 3,5 t (Fahrzeugklasse N1, also z. B. Kastenwägen, „Pick Ups“ usw.). Für diese Fahrzeuggruppe war bislang keine NoVA abzuführen.
  • Änderung der Berechnungsformel für die NoVA: Dadurch kommt es bereits ab 1.7.2021 und dann weiterhin in den Folgejahren 2022-25 ansteigend zu einer jährlichen Verschärfung. Von dieser Änderung sind insbesondere Fahrzeuge mit hohem CO2-Ausstoß betroffen.
  • Als Übergangsregelung gilt, dass bei Kaufvertragsabschluss (unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag) vor dem 1.6.2021 und Lieferung bis 31.10. 2021 noch die alte Regelung gilt.

Weitere Änderungen betreffen unter anderem Steuerbefreiungen (z. B. für Menschen mit Behinderungen) und Änderungen bei Motorrädern, Quads und Wohnmobilen.

Kostenübernahme von Öffi-Tickets für Mitarbeiter

Ab 1.7.2021 kann ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte steuerfrei zur Verfügung stellen oder die entsprechenden Kosten steuerfrei ersetzen. Es fallen dafür auch keine Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds, Kommunalsteuer oder Sozialversicherungsbeiträge an. Die Beförderung und Übernahme der Kosten sind allerdings steuerpflichtig, wenn diese anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohnes oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet werden.

Die Karte muss zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig sein. Bei bestehenden Karten gilt die Begünstigung erst ab der Verlängerung der Karte. Die erworbene Karte kann auch übertragbar sein.

Wenn dafür Zusatzkosten anfallen, so sind allerdings nur die Kosten der nicht übertragbaren Karte steuerfrei.

Unter anderem ist eine Voraussetzung für die Begünstigung, dass der Dienstgeber eine Kopie der Karte oder der Rechnung des Verkehrsunternehmens zum Lohnkonto nimmt.

Umsatzsteuer: Innergemeinschaftlicher Versandhandel

Ein innergemeinschaftlicher Versandhandel liegt vor bei Lieferungen von Gegenständen,

  • die durch den Lieferer oder für dessen Rechnung
  • von einem anderen Mitgliedstaat als jenem, in dem die Beförderung oder Versendung (an den Abnehmer) endet, versandt oder befördert werden.

Dies gilt im Wesentlichen für Lieferungen an private Abnehmer, Unternehmer mit nur unecht steuerbefreiten Umsätzen, Kleinunternehmer, pauschalierte Landwirte, bestimmte juristische Personen, die nicht Unternehmer sind. Für die Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren und neuer Fahrzeuge gelten beispielsweise abweichende Regelungen.

Beim innergemeinschaftlichen Versandhandel gilt die Lieferung als dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer endet. Grundsätzlich muss sich daher ein Unternehmer bei solchen Lieferungen im Bestimmungsland für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen und im Bestimmungsland die Umsatzsteuer abführen.

Bisher war es möglich, bis zu einem bestimmten Umsatz pro Mitgliedsland (Lieferschwelle) die Umsätze auch im Ursprungsland der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Diese Lieferschwellenregelung gilt ab 1.7.2021 nicht mehr.

Kleinstunternehmer müssen (unter bestimmten Voraussetzungen) die Versandhandelsregelung nicht anwenden.

Unternehmer können sich unter bestimmten Voraussetzungen dazu entscheiden, folgende Umsätze über den EU-One-Stop-Shop (EU-OSS) zu erklären:

  • innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze
  • sonstige Leistungen an Nichtunternehmer, die in einem Mitgliedstaat ausgeführt werden, in dem der Unternehmer weder den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine Betriebsstätte hat
  • innerstaatliche Lieferungen einer Plattform, deren Beginn und Ende im selben Mitgliedstaat liegen, und für die die Plattform Steuerschuldner ist.

Der Unternehmer wird somit nur in einem EU-Mitgliedstaat umsatzsteuerlich erfasst und kann die in anderen Mitgliedstaaten geschuldete Umsatzsteuer von dort aus im EU-OSS erklären und abführen.

Für Drittlandsunternehmer gelten abweichende Regelungen.

Umsatzsteuer: Einfuhr-Versandhandel

Ab 1.7.2021 entfällt die Steuerbefreiung für die Einfuhr von Gegenständen, deren Wert € 22,00 nicht übersteigt.

Ein Einfuhr-Versandhandel liegt künftig vor bei

  • Lieferungen an einen Abnehmer, der Nichtunternehmer ist,
  • bei denen Gegenstände durch den Lieferer oder für dessen Rechnung
  • vom Drittlandsgebiet in einen Mitgliedstaat versandt oder befördert werden.

Dies gilt nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge. Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren gilt dies nur für Lieferungen an Nichtunternehmer, die keine juristischen Personen sind.

Beim Einfuhr-Versandhandel gilt die Lieferung als dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung endet (Bestimmungsland), wenn

  • der Gegenstand in einem anderen Mitgliedstaat eingeführt wird, als jenem, in dem die Beförderung oder Versendung endet, oder
  • der Unternehmer die Sonderregelung für den Einfuhrversandhandel (IOSS – siehe unten) in Anspruch nimmt.

Bestimmte Unternehmer können für Einfuhr-Versandhandel, bei dem der Einzelwert der Waren je Sendung € 150,00 nicht übersteigt, auf Antrag eine Sonderregelung (IOSS) in Anspruch nehmen, bei der alle entsprechenden Einfuhr-Versandhandelsumsätze innerhalb der EU in einem Mitgliedstaat erklärt werden können. Wird diese Sonderregelung in Anspruch genommen, ist die Einfuhr von jenen Gegenständen von der Umsatzsteuer befreit, für die die Umsatzsteuer im Rahmen der Sonderregelung erklärt wurde.

Für alle angeführten Bestimmungen des innergemeinschaftlichen und des Einfuhr-Versandhandels ist die Beachtung bestimmter Voraussetzungen und weiterer Regelungen erforderlich. Für Drittlandsunternehmer und Plattformen (elektronische Schnittstelle) gelten ergänzende und abweichende Regelungen.

Stand: 07. Juni 2021

Bild: teerapol24 - stock.adobe.com

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