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Was ändert sich bei Ausfallbonus, Verlustersatz und Fixkostenzuschuss?

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Das Finanzministerium hat auf seiner Website Informationen zum Ausfallbonus III und zur Verlängerung des Verlustersatzes bis März 2022 in Form von „Fragen und Antworten“ veröffentlicht. Hier eine Auswahl dazu:

Ausfallbonus III:

  • Der Ausfallsbonus III wird für die Monate November 2021 bis März 2022 eingeführt.
  • Bei einem Umsatzeinbruch von mindestens 30% in den Monaten November und Dezember 2021 bzw von mindestens 40% in den Monaten Jänner bis März 2022 im Vergleich zum entsprechenden Monat aus der Vorkrisenzeit kommt je nach Branche eine Ersatzrate von 10 % bis 40 % zur Anwendung. Der Prozentsatz, der bei der Berechnung des Ausfallsbonus III mit dem Umsatzausfall zu multiplizieren ist, richtet sich nach der ÖNACE-Nr. der Branche, in der das Unternehmen im Betrachtungszeitraum überwiegend zur Erzielung seiner Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse tätig war (eine Auflistung dazu finden Sie hier).
  • Verglichen werden in der Regel folgende Monate:
    • November 2021 mit November 2019
    • Dezember 2021 mit Dezember 2019
    • Jänner 2022 mit Jänner 2020
    • Februar 2022 mit Februar 2020
    • März 2022 mit März 2019
  • Der maximale Auszahlungsbetrag beträgt € 80.000,00 pro Kalendermonat. Die Kurzarbeitsbeihilfe ist dabei anzurechnen.
  • Der Ausfallsbonus III kann ab dem 10. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 9. des auf den Betrachtungszeitraum viertfolgenden Kalendermonats beantragt werden. Die Antragsfrist des Ausfallbonus III für November 2021 läuft daher von 10. Dezember 2021 bis9. März 2022.

Verlängerung des Verlustersatzes bis März 2022:

  • Für den verlängert Verlustersatz können die Betrachtungszeiträume Jänner 2022, Februar 2022 und März 2022 gewählt werden. Anträge können für bis zu maximal drei Betrachtungszeiträume gestellt werden. Die Betrachtungszeiträume müssen zeitlich zusammenhängend sein. Wurde bereits ein Verlustersatz für Betrachtungszeiträume vor dem Jänner 2022 beantragt, ist eine zeitliche Lücke zwischen Betrachtungszeiträume vor dem Jänner 2022 und dem Verlustersatz für Betrachtungszeiträume ab dem Jänner 2022 nicht schädlich. Ein Verlustersatz für Betrachtungszeiträume ab dem Jänner 2022 ist getrennt von einem für Betrachtungszeiträume vor dem Jänner 2022 erhaltenen Verlustersatz zu betrachten.
  • In den beantragten Betrachtungszeiträumen muss insgesamt ein Umsatzausfall von mindestens 40 % gegeben sein.
  • Die Auszahlung erfolgt in bis zu zwei Tranchen, die separat beantragt werden müssen. Im Rahmen der ersten Tranche können 70 % des voraussichtlichen Verlustersatzes beantragt werden. Es kann auch der gesamte Verlustersatz (100%) mit einem einzigen Antrag im Rahmen der zweiten Tranche beantragt werden.

Wie wurde die Antragsfrist für den Fixkostenzuschuss 800.000 und für den Verlustersatz I verlängert?

Mittels Verordnung wurde die Frist für offene Anträge auf Fixkostenzuschuss 800.000 und die Frist für Anträge auf Verlustersatz I um jeweils ein Quartal, dh bis 31. März 2022 verlängert. Diese Hilfsinstrumente decken Fixkosten und Verluste im Zeitraum vom 16. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 ab. Dieser Beantragungszeitraum gilt nach wie vor.

Hinweis: Dieser Artikel ist auf dem Stand 7.12.2021 und gibt nur einige Eckpunkte der geplanten Änderungen der Fördermaßnahmen wieder. Die Veröffentlich der detaillierten Regelungen bleibt abzuwarten.

Stand: 07. Dezember 2021

Bild: ©thodonal/stock.adobe.com

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CONFIDA Steiermark Steuerberatung GmbH

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