Seitenbereiche

Diese Website verwendet Cookies und andere Verfahren zur Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät ("Speicherverfahren"), um Ihnen ein optimales Nutzungserlebnis zu bieten. Einige dieser Speicherverfahren sind für den Betrieb der Website technisch notwendig. Andere Speicherverfahren können für statistische Auswertungen eingesetzt werden. Sie entscheiden selbst, ob Sie eine technisch nicht notwendige Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät durch Cookies oder andere Speicherverfahren zulassen wollen. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserer Datenschutzerklärung oder im Impressum.

Details anzeigen

Technisch notwendig
Cookies oder andere Speicherverfahren, die unbedingt notwendig sind, um die Website zu betreiben und wesentliche Sicherheitsfunktionen auszuführen.

Für statistische Zwecke
Cookies oder andere Speicherverfahren, mit denen wir anonymisierte Daten für Statistiken und Analysen erfassen, die uns helfen, unsere Website und deren Inhalte stetig zu optimieren.

Inhalt

Was hat sich geändert bei der ärztlichen Umsatzsteuerbefreiung?

/news_aerzte/

Im Umsatzsteuergesetz sind unter anderem Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Tätigkeit als Arzt durchgeführt werden, von der Umsatzsteuer befreit. Diese gesetzliche Bestimmung wurde kürzlich auch nicht geändert.

Die Umsatzsteuerrichtlinien repräsentieren die Rechtsmeinung des Finanzministeriums. Mit der letzten Wartung dieser Richtlinien wurden zwei Anpassungen bei der Aufzählung jener Tätigkeiten, die laut Meinung der Finanz nicht unter Heilbehandlung fallen, vorgenommen.

Keine Heilbehandlung sind nun auch die Tätigkeiten der sogenannten "Community Nurses", sofern sie keinen individuellen therapeutischen Zweck erfüllen (z. B. Datenerhebung sowie -analyse, Bedarfserhebung, Evaluierung der Wirksamkeit von Betreuungsmaßnahmen sowie Erstellung von Berichten für Gemeinden oder andere öffentliche Einrichtungen). Soweit sie sich unmittelbar auf die zu betreuende Person beziehen, stellen die pflegerischen Kernkompetenzen i. S. d. § 14 Abs. 1 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG) mit Ausnahme der Pflegeforschung ebenso wie die in den §§ 14a, 15 und 15a GuKG genannten Tätigkeiten steuerfreie Heilbehandlungen dar.

Bisher bereits ausgenommen von der Steuerbefreiung waren: gesundheitsfördernde Dienstleistungen wie kombinierte Lebensstilinterventionen, die nicht direkt mit dem Ziel oder im Zusammenhang mit einer prophylaktischen oder therapeutischen Behandlung erbracht werden, sondern vielmehr darauf abzielen, die Lebensweise des Empfängers durch Anleitung oder Coaching in Bezug auf Ernährung, Bewegung und andere Aspekte zu verbessern.  Neu ist nun die Ansicht, dass im Gegensatz dazu die Bedingung, dass ein therapeutischer Zweck vorliegen muss, erfüllt ist, wenn Dienstleistungen der Ernährungsberatung im Rahmen der Ausübung der ärztlichen oder arztähnlichen Leistungen als Teil der Behandlung von Patienten erbracht werden und es medizinisch notwendig ist, diese hinsichtlich ihrer Ernährung zu beraten, um ihre Gesundheit zu schützen.

Stand: 23. Februar 2023

Bild: Kurhan - stock.adobe.com

Sie haben Fragen zu einem Thema? Unsere Fachexperten an den Standorten in GrazJudenburg, Klagenfurt, Knittelfeld, St. Veit, Villach, Wien und Wolfsberg stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

Erscheinungsdatum:

CONFIDA Steiermark Steuerberatung GmbH

CONFIDA ist an folgenden Standorten für Sie erreichbar:

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.