Wird einem Dienstnehmer eine Wohnung zur Verfügung gestellt, so ist dafür grundsätzlich in der Lohnverrechnung ein Sachbezug anzusetzen und dieser zu versteuern. Die Höhe des Sachbezuges wird in der Sachbezugswerteverordnung geregelt.
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt eine arbeitsplatznahe Unterkunft (Wohnung, Appartement, Zimmer), die nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet, so gilt Folgendes:
- Bis zu einer Größe von 30 m2 ist kein Sachbezug anzusetzen.
- Bei einer Größe von mehr als 30 m2, aber nicht mehr als 40 m2, ist der maßgebliche Sachbezugswert um 35 % zu vermindern, wenn die arbeitsplatznahe Unterkunft durchgehend höchstens zwölf Monate vom selben Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.
Zu beachten ist aber bei beiden Fällen, dass die Wohnung jedenfalls nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bilden darf.
Stand: 28. Oktober 2019