Steuerzahlungen
Bereits bestehende bis 15. Jänner 2021 verlängerte Stundungen wurden bis zum 31. März 2021 verlängert. Zusätzlich werden für alle in der Zwischenzeit – 26. September 2020 bis 28. Februar 2021 – fällig werdenden laufenden Abgaben auf den 31. März 2021 verschoben.
Stundungen, die zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 28. Februar 2021 beantragt werden, sind zu bewilligen. Abgaben, die zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 28. Februar 2021 fällig werden, sind bis zum 31. März 2021 zu entrichten.
Für die bis 31. März 2021 aufgelaufenen Abgabenschuldigkeiten wurde ein eigenes COVID-19-Ratenzahlungsmodell geschaffen. Ein COVID-19-bedingter Abgabenrückstand kann unter bestimmten Voraussetzungen in angemessenen Raten in zwei Phasen über die Dauer von längstens 36 Monaten bezahlt werden. Die Anträge für Phase 1 des Ratenzahlungsmodels (Entrichtung in 15 Monatsraten) müssen zwischen 4. März 2021 und 31. März 2021 gestellt werden.
Sozialversicherungsbeiträge an die Gesundheitskasse
Das Zahlungsziel für gestundete Beiträge der Beitragszeiträume Februar bis April 2020 wurde auf den 31. März 2021 verlängert.
Beiträge für die Beitragszeiträume Mai bis Dezember 2020, für die bereits Ratenzahlungen gewährt wurden, können abweichend von den bereits getroffenen Vereinbarungen bis spätestens 31. März 2021 eingezahlt werden. Dienstgeber können aber bestehende, früher auslaufende Ratenvereinbarungen unverändert aufrecht lassen.
Für die Beitragszeiträume Jänner bis Februar 2021 ist es bei glaubhaften coronabedingten Liquiditätsproblemen nunmehr ebenfalls möglich, Stundungen bis 31. März 2021 in Anspruch zu nehmen.
Für die Beiträge ab dem Beitragszeitraum März 2021 gelten wieder die herkömmlichen Fälligkeiten und Zahlungsfristen.
Kann man das gesetzliche Zahlungsziel per 31. März 2021 nicht erfüllen, so sind Ratenvereinbarungen bis längstens 30. Juni 2022 möglich. Sind per 30. Juni 2022 noch Beitragsrückstände aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Februar 2021 offen, so können diese unter ganz bestimmten Voraussetzungen in einer zweiten Phase mit weiteren Zahlungserleichterungen bis maximal 31. März 2024 beglichen werden.
Dieser Artikel ist am Stand 11. Jänner 2021 und bietet nur einen Überblick über die Eckpunkte der neuen Stundungsregelungen der österreichischen Gesundheitskasse und der Finanzverwaltung.
Stand: 24. Februar 2021