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Steuern: Sachbezug für Elektroautos ab dem kommenden Jahr beschlossen

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Im Zuge des Doppelbudgets 2027-2028 wurde neben den umfassenden steuerlichen Maßnahmen im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028 auch eine Änderung der Sachbezugswerteverordnung beschlossen, welche bereits ab dem kommenden Jahr schlagend wird. Entsprechend der Neuregelung soll die bisherige Sachbezugsbefreiung für arbeitgebereigene E-Fahrzeuge bei Privatnutzung schrittweise entfallen.

Künftig gelten folgende Sachbezugswerte:

  • ab 2027: 0,375 % der Anschaffungskosten des Kfz (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal € 180,00 pro Monat
  • ab 2028: 0,625 % der Anschaffungskosten des Kfz (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal € 300,00 pro Monat

Die neue Sachbezugsregelung bezieht sich ausschließlich auf den Zeitraum der Bereitstellung des E-Fahrzeugs zur Privatnutzung. Ob es sich bei der Bereitstellung um neu zugelassene oder bereits in Bestand befindliche Fahrzeuge handelt, ist künftig für den Ansatz eines Sachbezugs ohne Bedeutung. Dies hat zur Konsequenz, dass ab dem kommenden Jahr auch für alle sich bereits im Bestand befindlichen E-Dienstfahrzeuge nunmehr ein Sachbezug anzusetzen ist, sofern eine Privatnutzung nicht ausgeschlossen ist.

Die Neuregelung gilt ab dem 1. Jänner 2027 und soll im Jahr 2030 hinsichtlich ihrer Wirkung evaluiert werden. Bis zum Jahr 2030 soll entsprechend den Erläuterungen zur Verordnung keine weitere Anpassung dieser Sachbezugswerte vorgenommen werden.

Stand: 26. August 2026

Bild: Schlierner - stock.adobe.com

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