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		<lastBuildDate>Tue, 31 Aug 2010 10:08:00 +0200</lastBuildDate>
		
		
		<item>
			<title>September 2010</title>
			<link>http://www.confida.at/index.php?id=457&#38;tx_ttnews%5Btt_news%5D=129&#38;cHash=fd4eb0135f</link>
			<description>BFH: Ausländische Betriebsstättenverluste dürfen nur ausnahmsweise berücksichtigt...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<h2>BFH: Ausländische Betriebsstättenverluste dürfen nur ausnahmsweise berücksichtigt werden</h2>
<p>Nach feststehender Rechtsprechung des EuGH verstößt die Benachteiligung von ausländischen gegenüber inländischen Betriebsstättenverlusten im Grundsatz nicht gegen die gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbote: Es ist auch innerhalb der EU allein Sache des Betriebsstättenstaats, die freigestellten Auslandsverluste steuerlich zu berücksichtigen. Nur dann, wenn diese Verluste „final“ werden, im Ausland also endgültig nicht berücksichtigt werden können, tritt der Ansässigkeitsstaat insoweit ausnahmsweise an die Stelle des Betriebsstättenstaats. „Final“ sind die Verluste nicht, wenn sie im Betriebsstättenstaat aufgrund seiner Steuergesetze vollständig oder nach Ablauf eines Verlustvortragszeitraums vom Abzug ausgeschlossen sind. „Final“ sind sie nur, wenn sie aus tatsächlichen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden können, z. B. bei Umwandlung der Auslandsbetriebsstätte in eine Kapitalgesellschaft, der Übertragung der Betriebsstätte oder deren Aufgabe. Für diese Fälle sind die Verluste im Inland sowohl bei der Bemessungsgrundlage für die Einkommen- und Körperschaftsteuer als auch die Gewerbesteuer (erst) in jenem Veranlagungs- oder Erhebungszeitraum abzuziehen, in dem die „Finalität“ feststeht (BFH 9. 6. 2010, I R 100/09; I R 107/09).<br /><br /></p>
<h2>Lizenzgebührenzahlung an eine schweizerische Personengesellschaft mit deutschen Gesellschaftern</h2>
<p>Entrichtet eine österreichische Konzerntochtergesellschaft Lizenzgebühren an eine schweizerische Kollektivgesellschaft (eine der OG vergleichbare Personengesellschaft) mit deutschen Gesellschaftern, dann sind diese Lizenzgebühren nicht durch das österreichisch-schweizerische Abkommen vor der Quellenbesteuerung nach § 99 EStG geschützt, weil nach dem Recht aller beteiligten Staaten die schweizerische Personengesellschaft transparent und folglich nicht in der Schweiz ansässig und daher auch nicht abkommensberechtigt ist. Infolge der Transparenz der schweizerischen Personengesellschaft sind die Lizenzgebühren daher als - über die schweizerischen Personengesellschaftsbetriebstätten bezogene - Einkünfte der in Deutschland ansässigen Gesellschafter zu werten. Auf Grund des österreichisch-deutschen Abkommens sind die Lizenzgebühren von der österreichischen Quellenbesteuerung zu entlasten. Das Entlastungsverfahren ergibt sich hierbei aus der DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005 (DBA-EVO). Demnach wäre eine Freistellung vom Quellensteuerabzug nach den Regeln des § 4 der DBA-EVO möglich. Wurde der Steuerabzug vorgenommen, dann müssten die deutschen Gesellschafter die Rückzahlung beantragen (siehe Rückzahlungserlass AÖFV Nr. 63/2002). (EAS 3175 vom 20. 8. 2010).</p>
<p> </p>
<h2>Pendlerpauschale bei mehreren Wohnsitzen</h2>
<p>Laut UFS ist das Pendlerpauschale von jenem Ort zu berechnen, von dem überwiegend zum Arbeitsplatz gefahren wurde. Der UFS hat trotz Vorliegens einer arbeitsplatznahen Wohnung das Pendlerpauschale für die überwiegenden Fahrten zum weiter entfernten Wohnsitz anerkannt. Er hat insbesondere ausgeführt, dass eine Wohnung im Ausmaß von rund 23 m² allenfalls auch als bloße Schlafstelle für besondere Gegebenheiten (gelegentlich längere Tagesarbeitszeit) angesehen werden kann (UFS 4. 6. 2010, RV/0612-L/09). Gegen diese Entscheidung wurde Amtsbeschwerde (bei VwGH anhängig unter 2010/15/0120) erhoben: Für das Finanzamt ergibt sich die Maßgeblichkeit des dem Arbeitsplatz nächstgelegenen Wohnsitzes für das Pendlerpauschale daraus, dass Fahrten zu einem weiter entfernten Wohnsitz nicht als beruflich veranlasst anzusehen seien und daher zu den nichtabzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung gemäß § 20 EStG zählten. Auch eine Wohnung im Ausmaß von 23 m², die zur alleinigen Benützung zur Verfügung steht, könne Wohnbedürfnisse befriedigen.</p>
<h1>ONLINE-TIP</h1>
<h2>Arbeitnehmerveranlagung: neues Formular L 1 samt Beilage zu Familienleistungen</h2>
<p>Das Formular L 1, gültig für die Arbeitnehmerveranlagung 2009, wurde sozusagen „generalüberholt“: Der Aufbau ist gegenüber dem Formular 2008 klarer strukturiert, nummeriert und weitgehend dem Format des Formulars E 1 (Einkommensteuererklärung) angepasst. Zudem wurde es um die Beilagen L 1i (Beilage bei grenzüberschreitenden Einkünften) – diese Einkünfte waren im Formular 2008 erstmals gesondert auszuweisen und sind nunmehr (offenbar aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit) bei Bedarf in einer eigenen Beilage anzuführen – und L 1k (Beilage zur Berücksichtigung eines Kinderfreibetrags, eines Unterhaltsabsetzbetrags, einer außergewöhnlichen Belastung für Kinder oder zur Nachversteuerung des Arbeitgeberzuschusses für Kinderbetreuung) ergänzt.</p>
<p> </p>
<h2>Steuertermine im September</h2>
<p>Am 15. September 2010 sind folgende Abgaben fällig:   <br />Umsatzsteuer, Vorauszahlung für den Monat Juli 2010;</p>
<p>Normverbrauchsabgabe für den Monat Juli 2010; <br />Elektrizitäts-, Erdgas- und Kohleabgabe für den Monat Juli 2010; <br />Werbeabgabe für den Monat Juli 2010; <br />Kapitalertragsteuer gem. § 93 Abs. 3 i. V. m. § 96 Abs. 1 Z 3 EStG für den Monat Juli 2010; <br />Lohnsteuer für den Monat August 2010; <br />Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Monat August 2010; <br />Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Monat August 2010;</p>
<p>Kommunalsteuer für den Monat August 2010;</p>
<p><br />Die auf dieser Seite angebotenen allgemeinen Informationen können und sollen eine individuelle Beratung nicht ersetzen! CONFIDA übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit und die Vollständigkeit der auf dieser Seite angebotenen Informationen!</p>]]></content:encoded>
			<category>Allgemeine News</category>
			
			
			<pubDate>Tue, 31 Aug 2010 10:08:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>August 2010</title>
			<link>http://www.confida.at/index.php?id=457&#38;tx_ttnews%5Btt_news%5D=128&#38;cHash=ed586ff7da</link>
			<description>Ergebnisse der EU-weiten Banken-Stresstests veröffentlicht
Unterfakturierte Ausfuhrlieferungen –...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<h2>Ergebnisse der EU-weiten Banken-Stresstests veröffentlicht</h2>
<p>Die <a href="http://www.c-ebs.org/EuWideStressTesting.aspx" target="_blank" >Ergebnisse der EU-weiten Stresstests</a>, die vom Ausschuss der europäischen Bankenaufsichtsbehörden (CEBS) und von den nationalen Aufsichtsbehörden in enger Zusammenarbeit mit der EZB vorbereitet und durchgeführt wurden, sind auf der CEBS-Homepage u. a. nach Ländern und Instituten gegliedert (in englischer Sprache) abrufbar. Veröffentlicht wurden insbesondere die Eigenkapitalpositionen der Banken und Verlustschätzungen in einem Negativszenario sowie detaillierte Informationen über die Risiken der Banken aus Anleihen der EU-/EWR-Staaten und -Kommunen. Die bei den Stresstests zugrunde gelegten Negativszenarien wurden als „Was-wäre-wenn“-Szenarien entworfen und spiegeln gravierende Annahmen wider, die in der Praxis kaum eintreten dürften. Dementsprechend bestätigen die Ergebnisse der Tests die allgemeine Widerstandsfähigkeit des EU-Bankensystems im Fall negativer makroökonomischer und finanzieller Schocks und sind ein wichtiger Schritt zur Wiederherstellung des Marktvertrauens. <br /><br /></p>
<h2>Unterfakturierte Ausfuhrlieferungen – Buchnachweis</h2>
<p>Waren für unterfakturierte Lieferungen alle Tatbestandsvoraussetzungen für ihre umsatzsteuerliche Behandlung als steuerfreie Ausfuhrlieferungen, insbesondere auch hinsichtlich des Vorliegens eines Buchnachweises erfüllt, kann die Steuerbefreiung eines Teiles des darauf entfallenden Entgelts nicht mit der Begründung versagt werden, diesbezüglich liege kein Buchnachweis vor. Der Buchnachweis ist für den einzelnen Umsatz, nicht für einzelne Entgeltsteile zu erbringen (VwGH 29. 4. 2010, 2005/15/0057).<br /><br /></p>
<h2>Eintragung einer Firma im Grundbuch</h2>
<p>Einzelunternehmer können nicht unter ihrer Firma im Grundbuch eingetragen werden. Daran hat auch die Grundbuchgesetznovelle 2008 nichts geändert. Eine Firma ist kein selbständiges Rechtssubjekt, sondern ein Unternehmenskennzeichen. Der Einzelunternehmer und nicht die Firma ist Träger von Rechten und Pflichten (OGH 25. 3. 2010, 5 Ob 219/09f).</p>
<h1>ONLINE-TIP</h1>
<h2>Neue Version des Formulars U 30</h2>
<p>Das BMF stellt ab sofort eine neue Version des <a href="http://www.bmf.gv.at/Service/Anwend/FormDB/show_mast.asp" target="_blank" >Formulars U 30 </a>- Umsatzsteuervoranmeldung ab 1. 7. 2010 in der Formulardatenbank zur Verfügung. Die Änderung des Formulars betrifft Umsätze ab 1. 7. 2010 in Zusammenhang mit der Übertragung von Treibhausgasemmissionszertifikaten (§ 19 Abs. 1e UStG 1994).</p>
<p> </p>
<h2>Steuertermine im August</h2>
<p>Am 16. August 2010 sind folgende Abgaben fällig:   <br />Umsatzsteuer, Vorauszahlung für den Monat Juni 2010 bzw. für das 2. Quartal 2010;</p>
<p>Kammerumlage für das 2. Quartal 2010;</p>
<p>Normverbrauchsabgabe für den Monat Juni 2010; <br />Elektrizitäts-, Erdgas- und Kohleabgabe für den Monat Juni 2010; <br />Werbeabgabe für den Monat Juni 2010; <br />Kapitalertragsteuer gem. § 93 Abs. 3 i. V. m. § 96 Abs. 1 Z 3 EStG für den Monat Juni 2010; <br />Kraftfahrzeugsteuer für das 2. Quartal 2010;</p>
<p>Lohnsteuer für den Monat Juli 2010; <br />Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Monat Juli 2010; <br />Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Monat Juli 2010;</p>
<p>Kommunalsteuer für den Monat Juli 2010;</p>
<p>Einkommensteuer, Vorauszahlung für das 3. Quartal 2010;</p>
<p>Körperschaftsteuer, Vorauszahlung für das 3. Quartal 2010;</p>
<p>die vom Grundsteuermessbetrag abgeleiteten Beiträge, die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie die Bodenwertabgabe für das 3. Quartal 2008;</p>
<p><br />Die auf dieser Seite angebotenen allgemeinen Informationen können und sollen eine individuelle Beratung nicht ersetzen! CONFIDA übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit und die Vollständigkeit der auf dieser Seite angebotenen Informationen!</p>]]></content:encoded>
			<category>Allgemeine News</category>
			
			
			<pubDate>Sat, 31 Jul 2010 11:38:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Juli 2010</title>
			<link>http://www.confida.at/index.php?id=457&#38;tx_ttnews%5Btt_news%5D=127&#38;cHash=69bb5513d5</link>
			<description>Bonusmeilen aus einem „Vielfliegerprogramm“
Achtung: Unzulässigkeit von Zahlscheingebühren
EU...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<h2><span style="FONT-FAMILY: Arial">Bonusmeilen aus einem „Vielfliegerprogramm“ </span></h2>
<p>„Vielflieger“ können einen Anspruch auf Prämien, wie etwa „Bonusmeilen“ erwerben. Wird der Bonus auf Dienstreisen angesammelt, stellt sich die Frage nach einer allfälligen Lohnsteuerpflicht bzw. nach dem Zeitpunkt des Zuflusses dieser Einkünfte. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 29. 4. 2010, 2007/15/0293 klargestellt, dass die Einkünfte zwar einkommensteuerpflichtig sind, aber nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen und der Zufluss erst bei der tatsächlichen Verwertung der Bonusmeilen stattfindet.<br /><br /></p>
<h2>Achtung: Unzulässigkeit von Zahlscheingebühren</h2>
<p>In einem Verbandsverfahren gegen Vertragsklauseln einer Kung-Fu-Schule hat das OLG Wien erstmals zur Frage der (Un-)Zulässigkeit sog. Zahlscheingebühren nach der neuen Rechtslage entsprechend dem Zahlungsdienstegesetz Stellung genommen (OLG Wien 7. 5. 2010, 2 R 18/10x). Der eindeutige Gesetzeswortlaut des § 27 Abs. 6 ZaDiG verbiete – so das OLG – die Verrechnung sog. Zahlscheingebühren. Nach jener – im November 2009 in Kraft getretenen – Bestimmung ist die Erhebung von Entgelten durch den Zahlungsempfänger im Falle der Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments unzulässig. Dieses Verbot bedeutet nach Ansicht des OLG Wien jedenfalls, dass keine Mehrgebühren für Zahlungen mittels Bankomat oder Kreditkarte gegenüber Barzahlungen verlangt werden dürfe. Es umfasse dem Wortlaut nach aber auch die Überweisungen mittels Zahlschein. Diese werden, so das Gericht, „zweifellos“ von der Legaldefinition des Zahlungsinstrumentes in § 3 Z 21 ZaDiG umfasst. Das OLG verweist dabei auch auf die mittlerweile überwiegend vertretene Auffassung in der Literatur, dass das Verbot des § 27 Abs. 6 ZaDiG auch die bislang üblichen „Erlagscheingebühren“ miteinbeziehe. Das Handelsgericht Wien hat diese Rechtsprechung inzwischen fortgesetzt und Zahlscheingebühren eines Mobilfunkbetreibers untersagt (HG Wien 1. 6. 2010, 18 CG 14/10p). Beide Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. <br /><br /></p>
<h2>EU klagt Österreich wegen Hürden für ausländische Fonds und Banken</h2>
<p>Die EU-Kommission hat gegen Österreich eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof wegen der heimischen Regeln für Fonds und Kreditinstitute zur Ernennung von Steuervertretern eingebracht. Die Bestimmungen, wonach ausländische Investmentfonds, Immobilienfonds und Kreditinstitute einen Steuervertreter ernennen müssen, führten zu diskriminierender Behandlung, kritisierte die Brüsseler Behörde am 2. Juni. Die EU-Kommission hält es auch für diskriminierend, dass ausländische Kreditinstitute und Wirtschaftsprüfer in Österreich nicht als Steuervertreter von Investoren in Investment- oder Immobilienfonds ernannt werden dürften. Dies sei unvereinbar mit der in der EU geltenden Dienstleistungsfreiheit. Nach Angaben der Kommission sind nach österreichischem Recht einheimische Kreditinstitute, die einheimische Investment- oder Immobilienfonds verwalten, von der Verpflichtung zur Ernennung eines Steuervertreters befreit. Ausländische Investment- und Immobilienfonds, die in Österreich tätig sind, müssten auf jeden Fall einen Steuervertreter ernennen. Darüber hinaus müssten diese stets in Österreich ansässig sein.</p>
<h1>ONLINE-TIP</h1>
<h2>Strengere Regeln für das Krisen- und Risikomanagement bei Banken</h2>
<p>Dem Finanzausschuss des Nationalrats liegt eine <a href="http://www.parlinkom.gv.at/PG/DE/XXIV/I/I_00754/pmh.shtml" target="_blank" >Regierungsvorlage </a>betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 und das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz geändert werden (RV 754 BlgNR 24. GP), zur Beschlussfassung vor: Im Zuge einer umfassenden Reform des Regelwerks für Kreditinstitute auf EU-Ebene wird den Mitgliedstaaten in Form neuer und geänderter Richtlinien den Mitgliedstaaten vorgeschrieben, zusätzliche kapitalmarktstärkende Maßnahmen einzuführen. Überwachung und Kontrolle von Großveranlagungsrisiken sollen sichergestellt und harmonisierte Regelungen zur Behandlung von hybriden Eigenmittelinstrumenten eingeführt werden. Die Einrichtung neuer Aufsichtskollegien dient der besseren Kontrolle der Institute, vor allem ihres Krisenmanagements. Zudem bedarf es strengerer Regeln für das Risikomanagement von Verbriefungen und eines besseren Liquiditätsrisikomanagements, um den Schutz der Gläubigerinteressen und die Finanzstabilität zu stärken.</p>
<p> </p>
<h2>Steuertermine im Juli</h2>
<p>Am 15. Juli 2010 sind folgende Abgaben fällig:   <br />Umsatzsteuer, Vorauszahlung für den Monat Mai 2010;</p>
<p>Normverbrauchsabgabe für den Monat Mai 2010; <br />Elektrizitäts-, Erdgas- und Kohleabgabe für den Monat Mai 2010; <br />Werbeabgabe für den Monat Mai 2010; <br />Kapitalertragsteuer gem. § 93 Abs. 3 i. V. m. § 96 Abs. 1 Z 3 EStG für den Monat Mai 2010; <br />Lohnsteuer für den Monat Mai 2010; <br />Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Monat Juni 2010; <br />Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Monat Juni 2009;</p>
<p>Kommunalsteuer für den Monat Juni 2010;</p>
<p> </p>
<p><br />Die auf dieser Seite angebotenen allgemeinen Informationen können und sollen eine individuelle Beratung nicht ersetzen! CONFIDA übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit und die Vollständigkeit der auf dieser Seite angebotenen Informationen!</p>]]></content:encoded>
			<category>Allgemeine News</category>
			
			
			<pubDate>Wed, 30 Jun 2010 10:08:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Juni 2010</title>
			<link>http://www.confida.at/index.php?id=457&#38;tx_ttnews%5Btt_news%5D=126&#38;cHash=67f7afa7ce</link>
			<description>Erinnerungsschreiben der Finanzverwaltung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen
BFH: Übernahme...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<h2><span style="font-family: Arial;">Erinnerungsschreiben der Finanzverwaltung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen</span></h2>
<p>(BMF) – Grundsätzlich müssen Unternehmer gem. § 21 Abs. 1 UStG 1994 in allen Fällen monatlich (Unternehmer mit einem Vorjahresumsatz unter 30.000 Euro: vierteljährlich) eine Voranmeldung der Umsatzsteuer erstellen (also auch bei einem Vorjahresumsatz bis 100.000 Euro). Aufgrund der VO BGBl. II Nr. 462/2002 muss aber bei einem Vorjahresumsatz bis 100.000 Euro diese Voranmeldung nicht beim Finanzamt eingereicht werden, sondern ist nur bei den Aufzeichnungen des Unternehmers abzulegen. Diese Erleichterung setzt voraus, dass die Vorauszahlungen laufend spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden. Die Finanzverwaltung hat Anfang Mai 2010 automatisationsunterstützt Schreiben an Unternehmer versendet, die auf die Verpflichtung zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) hinweisen. Diese Schreiben sind auch an Unternehmer versendet worden, deren Vorjahresumsatz unbekannt war. Zur Klarstellung wird seitens des BMF ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Schreiben keine Verpflichtung zur monatlichen UVA-Abgabe auslösen und für Adressaten, die nicht zur monatlichen UVA-Abgabe verpflichtet sind, keinerlei Folgen haben. Unternehmer, die nicht zur monatlichen UVA-Abgabe verpflichtet sind, aber ein Erinnerungsschreiben erhalten haben, werden – zwecks Aktualisierung ihrer Daten – gebeten, nach Möglichkeit schriftlich dem Finanzamt mitzuteilen, dass diese Verpflichtung nicht besteht. Das BMF bedauert, wenn es aufgrund einer unvollständigen Datenlage zu Irritationen gekommen ist. Gleichzeitig wird aber um Verständnis für die Notwendigkeit einer konsequenten Überwachung der Umsatzsteuer-Verpflichtungen ersucht.<br /><br /></p>
<h2>BFH: Übernahme von Kurkosten durch den Arbeitgeber ist steuerpflichtiger Arbeitslohn</h2>
<p>Nach der Rechtsprechung des BFH stellen Vorteile, die der Arbeitgeber aus eigenbetrieblichem Interesse gewährt, keinen Arbeitslohn dar, wenn eine Gesamtwürdigung ergibt, dass der mit der Vorteilsgewährung verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht. Bei einer gemischt veranlassten Zuwendung kann eine Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse in Betracht kommen. Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten einer Kur des Arbeitnehmers, kommt eine Aufteilung in Arbeitslohn und eine nicht der Lohnsteuer unterliegende Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse hingegen nicht in Betracht. Eine Kur kann nur einheitlich beurteilt und nicht in betriebsfunktionale Bestandteile und Elemente mit Vorteilscharakter unterteilt werden (BFH 11. 3. 2010, VI R 7/08). <br /><br /></p>
<h2>Pauschale Kürzung von werbeähnlichem Aufwand</h2>
<p>Eine bei einem Steuerberater durchgeführte Betriebsprüfung hat den jährlich geltend gemachten werbeähnlichen Aufwand (infolge Kanzleiverlegung hauptsächlich Inseratenkosten und Firmenfeiern) entsprechend der Vorprüfung pauschal um 25% vermindert, weil nach der Erfahrung davon auszugehen sei, dass der Aufwand in den Folgejahren ebenfalls aus Geschenken etc. besteht. Eine pauschale Kürzung stellt eine Schätzung dar und eine solche Befugnis besteht nur auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit der Ermittlung der Berechnungsgrundlagen. Die Behörde hätte daher jede einzelne Rechnung dahingehend untersuchen müssen, ob die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung als Betriebsausgabe bestehen (VwGH 23. 2. 2010, 2008/15/0027).</p>
<h1>ONLINE-TIP</h1>
<h2>Liste der begünstigten Klein-LKW</h2>
<p>Das BMF hat die <a href="http://www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/Umsatzsteuer/Listedervorsteuerab_5549/Kleinlastkraftwagen_5552/_start.htm" target="_blank" >Liste der Kleinlastkraftwagen </a>gemäß § 3 der Verordnung aus dem Jahr 2002 aktualisiert und um die Fahrzeuge Toyota Land Cruiser J15 Van und Renault Megane Kz erweitert.</p>
<p> </p>
<h2>Steuertermine im Juni</h2>
<p>Am 15. Juni 2010 sind folgende Abgaben fällig:   <br />Umsatzsteuer, Vorauszahlung für den Monat April 2010;</p>
<p>Normverbrauchsabgabe für den Monat April 2010; <br />Elektrizitäts-, Erdgas- und Kohleabgabe für den Monat April 2010; <br />Werbeabgabe für den Monat April 2010; <br />Kapitalertragsteuer gem. § 93 Abs. 3 i. V. m. § 96 Abs. 1 Z 3 EStG für den Monat April 2010; <br />Lohnsteuer für den Monat Mai 2010; <br />Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Monat Mai 2010; <br />Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Monat Mai 2009;</p>
<p>Kommunalsteuer für den Monat Mai 2010;</p>
<p> </p>
<p><br />Die auf dieser Seite angebotenen allgemeinen Informationen können und sollen eine individuelle Beratung nicht ersetzen! CONFIDA übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit und die Vollständigkeit der auf dieser Seite angebotenen Informationen!</p>]]></content:encoded>
			<category>Allgemeine News</category>
			
			
			<pubDate>Sun, 30 May 2010 09:51:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Mai 2010</title>
			<link>http://www.confida.at/index.php?id=457&#38;tx_ttnews%5Btt_news%5D=125&#38;cHash=fed4fe55a6</link>
			<description>Beschränkung des Verlustabzugs auf betriebliche Einkunftsarten...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<h2><span style="font-family: Arial;">Beschränkung des Verlustabzugs auf betriebliche Einkunftsarten verfassungswidrig?</span></h2>
<p>Der VfGH hat mit <a href="http://www.vfgh.gv.at/cms/vfgh-site/attachments/7/1/1/CH0007/CMS1271407350514/einkommensteuergesetz_(wortfolge)_b192-09.pdf" target="_blank" >Prüfungsbeschluss </a>B 192/09 vom 26.2.2010 von Amts wegen die Prüfung der Wortfolge &quot;- wenn die Verluste durch ordnungsmäßige Buchführung ermittelt worden sind und&quot; in § 18 Abs. 6 EStG 1988 sowie des letzten Satzes dieser Bestimmung, jeweils i. d. F. BGBl. 201/1996 eingeleitet. Das Höchstgericht prüft damit die Verfassungskonformität der Beschränkung des Verlustabzuges auf betriebliche Einkunftsarten im Hinblick auf das Fehlen der Möglichkeit eines Verlustabzuges bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.<br /><br /></p>
<h2>Abgabenänderungsgesetz 2010 passiert Ministerrat</h2>
<p>Der Ministerrat hat am 20. 4. 2010 die <a href="https://www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/NeueGesetze/Abgabennderungsgesetz2010/_start.htm" target="_blank" >Regierungsvorlage </a>betreffend ein Bundesgesetz mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Grundsteuergesetz 1955, das Bundesgesetz über eine Abgabe vom Bodenwert, das Gebührengesetz 1957, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, das Normverbrauchsabgabegesetz 1991, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das EUROFIMA-Gesetz, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz und das Finanzausgleichsgesetz 2008 geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2010 – AbgÄG 2010), beschlossen. Wichtige Änderungen im EStG sind u. a. der Entfall der Steuerbefreiung für Freitabak, -zigarren und -zigaretten und die Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an nicht haushaltszugehörige Kinder; im KStG u. a. der Entfall der Beteiligungsgemeinschaften auf mittlerer Ebene und die Einführung von Offenlegungspflichten für Privatstiftungen; im UStG u. a. das Reverse-Charge-System für Treibhausgasemissionszertifikate und die Absenkung der Lieferschwelle für die Anwendung der Versandhandelsregelung; im GebG die Einführung einer Pauschalgebühr in Patent-, Gebrauchsmuster-, Markenschutz- und Musterschutzangelegenheiten; in der BAO die Einführung verbindlicher Rechtsauskünfte (Rulings). Die Behandlung im Finanzausschuss ist für den 12. Mai, jene im Plenum des Nationalrats für den 19./20. Mai vorgesehen.<br /><br /></p>
<h2>„Dauerprovisorium“ zum Getränkesteuerausgleich verfassungswidrig</h2>
<p>Mit dem Finanzausgleich 2008 wurden erneut Getränkesteuerausgleichszahlungen für Gemeinden „im Verhältnis der durchschnittlichen Jahreserträge in den Jahren 1993 bis 1997“ festgelegt. Hat eine Gemeinde besonders hohe Erträge aus der Getränkesteuer in den Jahren 1998 oder 1999 eingenommen, wird dies extra berücksichtigt. Dies kann jedoch dazu führen, dass einzelne Gemeinden – nur weil sie im Bewertungszeitraum (mitunter ausnahmsweise) sehr hohe Getränkesteuereinnahmen hatten – immer wieder sehr hohe Ausgleichszahlungen erhalten. Gemeinden, die im Bewertungszeitraum weniger an Getränkesteuer einnahmen, bekommen weniger aus dem Getränkesteuerausgleich, obwohl man nicht abschätzen kann, wie sich die tatsächlichen Einnahmen aus der Getränkesteuer für diese Gemeinden künftig entwickelt hätten, gäbe es diese Steuer noch. Es gibt keinen sachlichen Grund, der es rechtfertigen könnte, diese Bevorzugung und Diskriminierung auf unbestimmte Zeit beizubehalten. Den beteiligten Finanzausgleichspartnern ist selbst stets bewusst gewesen, dass die getroffene Ausgleichsmaßnahme kein Dauerrecht sein kann, sondern nur als Übergangsregelung in Betracht kommt. Der Gesetzgeber hat bis 31. 12. 2010 Zeit, eine Neuregelung zu gestalten. Tut er das nicht, gibt es ab 1. 1. 2011 keine Basis mehr für Auszahlungen aus dem Getränkesteuerausgleich. Sollte der Gesetzgeber den Getränkesteuerausgleich überhaupt auslaufen lassen, bestehen keine Bedenken gegen Übergangsregelungen, welche die Auswirkungen für bisher begünstigte Gemeinden abmildern (VfGH 11. 3. 2010, G 276/09).</p>
<h1>ONLINE-TIP</h1>
<h2>Liste der begünstigten Pritschenwagen</h2>
<p>Das BMF hat soeben das KFZ VW Amarok Pick Up in die Liste der Pritschenwagen gemäß § 7 der VO BGBl. Nr. 273/1996 und zugleich gemäß § 4 zweiter Gedankenstrich der VO BGBl. II Nr.193/2002 aufgenommen. Zur <a href="http://www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/Umsatzsteuer/Listedervorsteuerab_5549/Pritschenwagengem7d_5553/_start.htm" target="_blank" >vollständigen Liste </a>der begünstigten Pritschenwagen.</p>
<p> </p>
<h2>Steuertermine im Mai</h2>
<p>Am 17. Mai 2010 sind folgende Abgaben fällig:   <br />Umsatzsteuer, Vorauszahlung für den Monat März 2010 bzw. für das 1. Quartal 2010;</p>
<p>Kammerumlage für das 1. Quartal 2010;</p>
<p>Normverbrauchsabgabe für den Monat März 2010; <br />Elektrizitäts-, Erdgas- und Kohleabgabe für den Monat März 2010; <br />Werbeabgabe für den Monat März 2010; <br />Kapitalertragsteuer gem. § 93 Abs. 3 i. V. m. § 96 Abs. 1 Z 3 EStG für den Monat März 2010; <br />Kraftfahrzeugsteuer für das 1. Quartal 2010;</p>
<p>Lohnsteuer für den Monat April 2010; <br />Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Monat April 2010; <br />Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Monat April 2009;</p>
<p>Kommunalsteuer für den Monat April 2010;</p>
<p>Einkommensteuer, Vorauszahlung für das 2. Quartal 2010;Körperschaftsteuer, Vorauszahlung für das 2. Quartal 2010;</p>
<p>die vom Grundsteuermessbetrag abgeleiteten Beiträge, der Grundbetrag zur Landwirtschaftskammerumlage, die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie die Bodenwertabgabe für das 2. Quartal 2010 bzw. für das Jahr 2010.</p>
<p><br />Die auf dieser Seite angebotenen allgemeinen Informationen können und sollen eine individuelle Beratung nicht ersetzen! CONFIDA übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit und die Vollständigkeit der auf dieser Seite angebotenen Informationen!</p>]]></content:encoded>
			<category>Allgemeine News</category>
			
			
			<pubDate>Sat, 01 May 2010 14:37:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>April 2009</title>
			<link>http://www.confida.at/index.php?id=457&#38;tx_ttnews%5Btt_news%5D=124&#38;cHash=72fbc45676</link>
			<description>VwGH bestätigt Familienbeihilfenanspruch ausländischer Studierender
Unentgeltlichkeit bei...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<h2><span style="font-family: Arial;">VwGH bestätigt Familienbeihilfenanspruch ausländischer Studierender</span></h2>
<p>Trotz ständiger gegenteiliger Rechtsprechung des UFS verweigerten die Finanzämter immer wieder die Auszahlung von Familienbeihilfe an junge ausländische Eltern, die sich in Österreich „nur“ zu Ausbildungszwecken aufhielten. Dieser Praxis erteilte nun der VwGH in mehreren Fällen (VwGH 28. 10. 2009, 2008/15/0325; 18. 11. 2009, 2008/13/0218; 27. 1. 2010, 2009/16/0114) eine klare Abfuhr und machte unmissverständlich klar, dass der bloße Aufenthalt von Ausländern zu Ausbildungszwecken in Österreich nicht per se dagegen spricht, dass sich auch deren Mittelpunkt der Lebensinteressen hier befindet.<br /><br /></p>
<h2>Unentgeltlichkeit bei unternehmensbezogenen Rechtsgeschäften</h2>
<p>Eine GmbH ist Unternehmer aufgrund ihrer Rechtsform. Ihre Rechtsgeschäfte sind „stets unternehmensbezogen“ im Sinn des UGB. Für unternehmensbezogene Rechtsgeschäfte ist nach dem UGB ein angemessenes Entgelt zu zahlen, auch wenn insoweit keine Vereinbarung besteht. Ein unentgeltliches Rechtsgeschäft muss im Gegensatz dazu (ausdrücklich oder stillschweigend) vereinbart sein (OGH 25. 11. 2009, 3 Ob 219/09s). <br /><br /></p>
<h2>Umsatzsteuerfreiheit von Goldmünzen</h2>
<p>Die VO <a href="http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2010_II_49/BGBLA_2010_II_49.pdf" target="_blank" >BGBl. II Nr. 49/2010</a>, ausgegeben am 11. 2. 2010, enthält ein Verzeichnis jener Goldmünzen, die die Kriterien der Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j UStG 1994 im Kalenderjahr 2010 jedenfalls erfüllen.</p>
<h1>ONLINE-TIP</h1>
<h2>Zusammenfassende Meldung bei sonstigen Leistungen im Rahmen der Istbesteuerung</h2>
<p>Im Zusammenhang mit dem zeitlichen Bezug der Zusammenfassenden Meldung bei sonstigen Leistungen, die von sog. „Istversteuerern“ wie bspw. Anwälten, Steuerberatern oder anderen freiberuflich Tätigen im Gemeinschaftsgebiet erbracht werden, kommt es vermehrt zu umsatzsteuerrechtlichen Fragen. In seiner <a href="https://findok.bmf.gv.at/findok/link?gz=%22SZK-010219%2F0059-USt%2F2010%22&amp;gueltig=20100310&amp;segid=%2245907.1.1+09.03.2010+14%3A04%3A15%3A77%22" target="_blank" >Information </a>vom 10. 3. 2010, SZK-010219/0059-USt/2010, stellt das BMF klar, dass die Angaben in der Zusammenfassenden Meldung für jenen Meldezeitraum zu machen sind, in dem die steuerpflichtige sonstige Leistung ausgeführt wird – unabhängig vom Zeitpunkt der Rechnungsausstellung oder der Vereinnahmung des Entgeltes. Die Regelungen zur Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten kommen hier nicht zur Anwendung.</p>
<p> </p>
<h2>Steuertermine im April</h2>
<p>Am 15. April2010 sind folgende Abgaben fällig:   <br />Umsatzsteuer, Vorauszahlung für den Monat Feber 2010;</p>
<p>Normverbrauchsabgabe für den Monat Feber 2010; <br />Elektrizitäts-, Erdgas- und Kohleabgabe für den Monat Feber 2010; <br />Werbeabgabe für den Monat Feber 2010; <br />Kapitalertragsteuer gem. § 93 Abs. 3 i. V. m. § 96 Abs. 1 Z 3 EStG für den Monat Feber 2010; <br />Lohnsteuer für den Monat März 2010; <br />Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Monat März 2010; <br />Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Monat März 2009;</p>
<p>Kommunalsteuer für den Monat März 2010.</p>
<p><br />Die auf dieser Seite angebotenen allgemeinen Informationen können und sollen eine individuelle Beratung nicht ersetzen! CONFIDA übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit und die Vollständigkeit der auf dieser Seite angebotenen Informationen!</p>]]></content:encoded>
			<category>Allgemeine News</category>
			
			
			<pubDate>Wed, 31 Mar 2010 13:41:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>März 2010</title>
			<link>http://www.confida.at/index.php?id=457&#38;tx_ttnews%5Btt_news%5D=123&#38;cHash=3fe3595d45</link>
			<description>Vereinfachung der GSVG-Beitragsvorschreibung
Notarhonorare sind als Steuerberatungskosten...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<h2><span style="font-family: Arial;">Vereinfachung der GSVG-Beitragsvorschreibung</span></h2>
<p>Mit dem 4. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2009 (4. SRÄG 2009) wurde die Vereinfachung der GSVG-Beitragsvorschreibung beschlossen. Mit 1. 1. 2010 wird dadurch die GSVG-Beitragsvorschreibung kalkulierbarer, weil unterjährige Nachbemessungen auf das nächste Kalenderjahr verschoben werden. Die Höhe der Beitragsvorschreibung bleibt damit für das gesamte Kalenderjahr grundsätzlich unverändert. Gleichzeitig wurde mit dem 4. SRÄG 2009 beschlossen, dass ab 1. 1. 2010 die Stundung von GSVG-Beiträgen durch eine echte Herabsetzung der Beitragsgrundlage abgelöst wird. Hohe Beitragsnachforderungen vor Pensionsantritt aufgrund von Stundungen und der Versteinerung der vorläufigen Beitragsgrundlage gehören somit der Vergangenheit an.<br /><br /></p>
<h2>Notarhonorare sind als Steuerberatungskosten Sonderausgaben</h2>
<p>Honorare eines Notars für die steuerliche Beratung betreffend Grunderwerbsteuer und Gebühren im Zusammenhang mit einem Vergleich über eine Eigentumswohnung bei Auflösung einer Lebensgemeinschaft stellen als Steuerberatungskosten Sonderausgaben i. S. d. § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 dar (UFS 15. 1. 2010, RV/2740-W/09).<br /><br /></p>
<h2>Kein NoVA-Erhöhungsbeitrag bei Eigenimport von Neufahrzeugen aus übrigem Gemeinschaftsgebiet</h2>
<p>Mit <a href="https://findok.bmf.gv.at/findok/link?gz=%22BMF-010220%2F0074-IV%2F9%2F2010%22&amp;gueltig=20100215&amp;segid=%2245476.1.1+15.02.2010+11%3A54%3A00%3A92%22" target="_blank" >Erlass vom 15. 2. 2010</a>, BMF-010220/0074-IV/9/2010, hält das BMF fest, dass die Finanzämter ersucht werden, nunmehr in sämtlichen Fällen des Eigenimports von Kraftfahrzeugen (Neu- oder Gebrauchtfahrzeuge) aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland bei der Vorschreibung der NoVA nach § 1 Z 3 NoVAG 1991 den 20-prozentigen NoVA-Erhöhungsbetrag i. S. d. § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 außer Ansatz zu lassen. Demgegenüber ist in Fällen des Eigenimports von Kraftfahrzeugen (Neu- oder Gebrauchtfahrzeuge) aus dem Drittland der 20-prozentige NoVA-Erhöhungsbetrag i. S. d. § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 in Hinkunft zu erheben. Anträgen von Abgabepflichtigen auf Rückerstattung des (zu Unrecht) entrichteten 20-prozentigen Erhöhungsbetrages ist bei einer Selbstberechung der NoVA mit Festsetzungsbescheid nach § 201 Abs. 2 Z 2 BAO unter Beachtung der Jahresfrist und bei einer bereits rechtskräftig festgesetzten Normverbrauchsabgabe (§ 201 BAO) gemäß § 299 Abs. 1 BAO i. V. m. § 302 Abs. 1 BAO unter Beachtung der Jahresfrist im Sinne einer einheitlichen Vorgangsweise stattzugeben.</p>
<h1>ONLINE-TIP</h1>
<h2>Ergebnisse der Bundessteuertagung Gebühren und Verkehrsteuern</h2>
<p>Im Dezember 2008 hat die Bundessteuertagung Gebühren und Verkehrsteuern des BMF gemeinsam mit dem zuständigen Fachbereich der Steuer- und Zollkoordination und den Finanzämtern stattgefunden, bei der in der Praxis aufgetretene Zweifelsfragen in den Bereichen Gebühren und Verkehrsteuern behandelt wurden. Das Ergebnis dieser Besprechung wurde in einem <a href="https://findok.bmf.gv.at/findok/docCheck.do;jsessionid=A2F202A25A1175419584EE4077CDCABF?sort=Relevanz&amp;searchIn=1&amp;bAppDat=1264114800000&amp;bDokTypBez=Erlass+des+BMF&amp;searchNr=1&amp;docCheck=showDoc&amp;rid=10025&amp;sortDesc=true&amp;bPage=1&amp;bRequestName=Gezielte+Suche&amp;gid=SDSER-44862.1.1+18.01.2010+13%3A40%3A29%3A72-1&amp;base=BMFSeg&amp;bGz=BMF-010206%2F0007-VI%2F5%2F2010&amp;bBehoerde=BMF" target="_blank" >BMF-Erlass vom 22. 1. 2010</a>, BMF-010206/0007-VI/5/2010 veröffentlicht.</p>
<p> </p>
<h2>Steuertermine im März</h2>
<p>Am 15. März 2010 sind folgende Abgaben fällig:   <br />Umsatzsteuer, Vorauszahlung für den Monat Jänner 2010;</p>
<p>Normverbrauchsabgabe für den Monat Jänner 2010; <br />Elektrizitäts-, Erdgas- und Kohleabgabe für den Monat Jänner 2010; <br />Werbeabgabe für den Monat Jänner 2010; <br />Kapitalertragsteuer gem. § 93 Abs. 3 i. V. m. § 96 Abs. 1 Z 3 EStG für den Monat Jänner 2010; <br />Lohnsteuer für den Monat Feber 2010; <br />Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Monat Jänner 2010; <br />Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Monat Feber 2009;</p>
<p>Kommunalsteuer für den Monat Feber 2010.</p>
<p><br />Die auf dieser Seite angebotenen allgemeinen Informationen können und sollen eine individuelle Beratung nicht ersetzen! CONFIDA übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit und die Vollständigkeit der auf dieser Seite angebotenen Informationen!</p>]]></content:encoded>
			<category>Allgemeine News</category>
			
			
			<pubDate>Sun, 28 Feb 2010 10:17:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Feber 2010</title>
			<link>http://www.confida.at/index.php?id=457&#38;tx_ttnews%5Btt_news%5D=122&#38;cHash=b34aacde15</link>
			<description>Gesundheitsministerium plant Zulassung von Ärztegesellschaften
Endgültig kein Vorsteuerabzug für...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<h2><span style="font-family: Arial;">Gesundheitsministerium plant Zulassung von Ärztegesellschaften</span></h2>
<p>Das Gesundheitsministerium hat einen Entwurf vorgelegt, der die Schaffung von Ärztegesellschaften ermöglichen soll. Ärzte sollen damit in verschiedenen Formen der Zusammenarbeit kooperieren können. Vor der Errichtung einer solchen Ärzte-GmbH ist allerdings eine Bedarfsprüfung in der jeweiligen Region vorzunehmen, was von verschiedenen Seiten auf Kritik stößt. Das Ministerium erwartet sich einerseits eine Stärkung der niedergelassenen Ärzte und eine Entlastung der zum Teil überlaufenen Spitalsambulanzen sowie für die Patienten bessere Öffnungs- und geringere Wartezeiten. Gruppenpraxen sollen Medienberichten zufolge nur Ärzten bzw. Zahnärzten Gesellschafter offenstehen, nicht etwa Physio- oder Psychotherapeuten. Allerdings dürfen diese angestellt werden. Jeder Arzt muss als Gesellschafter auch „maßgeblich“ mitarbeiten, er ist somit „Arbeitsgesellschafter“. Ärzte können keine anderen Ärzte anstellen – das bleibt Ambulatorien vorbehalten, berichtet die Wiener Zeitung. Der Ministerialentwurf soll in den nächsten Tagen veröffentlicht werden.<br /><br /></p>
<h2>Endgültig kein Vorsteuerabzug für den Opel Zafira</h2>
<p>Der VwGH hat die Beschwerde gegen die Entscheidung des UFS vom 28. 7. 2009, RV/0471-F/08 , mit Erkenntnis vom 25. 11. 2009, 2009/15/0184, gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen. Unter anderem stellte der VwGH fest, dass sich der Opel Zafira nicht zum entsprechenden Transport von mehr als sechs Personen über längere Strecken eignet und insbesondere auch nicht das Gepäck einer solchen Anzahl beförderter Personen mitbefördert werden kann. Im fortgesetzten Verfahren war die UFS-Entscheidung zunächst beim VfGH angefochten und sodann an den VwGH abgetreten worden. <br /><br /></p>
<h2>Vorsteuerabzug bei Errichtung von Vorsorgewohnungen</h2>
<p>Der Vorsteuerabzug ist für eine einem Unternehmer erbrachte Leistung im Regelfall bereits zulässig, wenn die Ausführung des Umsatzes erst beabsichtigt ist und setzt nicht voraus, dass der Unternehmer damit einen Umsatz bereits ausgeführt hat oder ausführt. Der Zusammenhang mit künftigen Umsätzen genügt, und zwar auch dann, wenn es zur Ausführung der Umsätze in der Folge nicht kommt. Ändern sich nachträglich die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse, sind nach § 12 Abs. 10 bis 12 UStG entsprechende Korrekturmaßsnahmen vorzunehmen. Bei Grundstücken ist es dem Steuerpflichtigen möglich, an sich befreite Umsätze durch die Option nach § 6 Abs. 2 UStG zu steuerpflichtigen Umsätzen zu machen. Daher ist sowohl bei der Absicht einer späteren steuerpflichtigen Vermietung an Unternehmer als auch eines steuerpflichtigen Verkaufes davon auszugehen, ob die Option zu Steuerpflicht den höchsten Grad der Wahrscheinlichkeit hat. Damit steht der Vorsteuerabzug bereits bei Errichtung von Vorsorgewohnungen (die zum steuerpflichtigen Verkauf an Anleger zwecks Vermietung bestimmt sind) und nicht erst mit deren steuerpflichtigen Verkauf zu (VwGH 20. 10. 2009, 2006/13/0193).</p>
<h1>ONLINE-TIP</h1>
<h2>Steuerrichtlinien online</h2>
<p>Auf Findok finden Sie immer die aktualisierten Versionen der Richtlinien Steuerrecht. Hier ist der <a href="https://findok.bmf.gv.at/findok/showGesPDFakt.do;jsessionid=33BDE266D74CED517D6B49F8C6B61954" target="_blank" >aktuelle Link</a>.</p>
<p> </p>
<h2>Steuertermine im Feber</h2>
<p>Am 15. Feber 2010 sind folgende Abgaben fällig:   <br />Umsatzsteuer, Vorauszahlung für den Monat Dezember 2009 bzw. für das 4. Quartal 2009;</p>
<p>Kammerumlage für das 4. Quartal 2009; <br />Normverbrauchsabgabe für den Monat Dezember 2009; <br />Elektrizitäts-, Erdgas- und Kohleabgabe für den Monat Dezember 2009; <br />Werbeabgabe für den Monat Dezember 2009; <br />Kapitalertragsteuer gem. § 93 Abs. 3 i. V. m. § 96 Abs. 1 Z 3 EStG für den Monat Dezember 2009; Kraftfahrzeugsteuer für das 4. Quartal 2009;<br />Lohnsteuer für den Monat Jänner 2010; <br />Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Monat Dezember 2009; <br />Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Monat Dezember 2009;</p>
<p>Einkommensteuer, Vorauszahlung für das 1. Quartal 2010;</p>
<p>Körperschaftsteuer, Vorauszahlung für das 1. Quartal 2010;<br />die vom Grundsteuermessbetrag abgeleiteten Beiträge, die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie die Bodenwertabgabe für das 1. Quartal 2010.</p>
<p><br />Die auf dieser Seite angebotenen allgemeinen Informationen können und sollen eine individuelle Beratung nicht ersetzen! CONFIDA übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit und die Vollständigkeit der auf dieser Seite angebotenen Informationen!</p>]]></content:encoded>
			<category>Allgemeine News</category>
			
			
			<pubDate>Wed, 03 Feb 2010 12:05:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Jänner 2010</title>
			<link>http://www.confida.at/index.php?id=457&#38;tx_ttnews%5Btt_news%5D=121&#38;cHash=5c5945ebc9</link>
			<description>Urschriftgetreue Speicherung von Rechnungen
Familienbeihilfe: VwGH zu Studienwechsel nach...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<h2><span style="font-family: Arial;">Urschriftgetreue Speicherung von Rechnungen</span></h2>
<p>Im UStR-Wartungserlass 2009 wird in Rz. 1559 klargestellt, dass eine urschriftgetreue Speicherung von Rechnungen voraussetzt, dass auch beschriebene oder bedruckte Rückseiten der Belege eingescannt werden. Eine farbgetreue Wiedergabe ist dann erforderlich, wenn beim Einscannen in Schwarz-Weiß Informationen oder Zusammenhänge, die nur auf Grund der farblichen Gestaltung erkennbar sind, verloren gehen würden.<br /><br /></p>
<h2>Familienbeihilfe: VwGH zu Studienwechsel nach Krankheit</h2>
<p>Ein Studienwechsel ist für die Gewährung von Familienbeihilfe nicht schädlich, wenn er durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt worden ist (§ 2 Abs. 1 FLAG i. V. m. § 17 Abs. 2 Z 2 Studienförderungsgesetz). Eine Erkrankung kann ein unabwendbares Ereignis darstellen, das ohne Verschulden des Studierenden einen Studienwechsel zwingend herbeiführen kann. Aus der Anzahl von Fehlstunden allein abgeleitete Ausführungen über eine Wiederholbarkeit eines Ausbildungsjahres ersetzen nicht – allenfalls unter Inanspruchnahme der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers zu treffende – Feststellungen über Art und Schwere der Krankheit und dadurch hervorgerufene Beeinträchtigungen, aufgrund deren die Tochter des Beschwerdeführers allenfalls zu einem Studienwechsel gezwungen gewesen wäre (VwGH 5. 11. 2009, 2009/16/0112). <br /><br /></p>
<h2>Steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten im Zuge der außergewöhnlichen Belastungen</h2>
<p>Seit 1. 1. 2009 können Kosten für Kinderbetreuung als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden. Das heißt, Kinderbetreuungskosten mindern die Steuerbemessungsgrundlage und damit das zu versteuernde Einkommen. Dabei ist kein Selbstbehalt zu berücksichtigen, sodass die absetzbaren Kosten die Einkommensteuer in Höhe des jeweiligen Grenzsteuersatzes (je nach Einkommenshöhe 36,5 %, 43,21 % oder 50 %) vermindern. Kinderbetreuungskosten sind bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind das zehnte Lebensjahr (bei behinderten Kindern das 16. Lebensjahr) vollendet, als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Mit <a href="https://findok.bmf.gv.at/findok/link?gz=%22BMF-010222%2F0220-VI%2F7%2F2009%22&amp;gueltig=20091204&amp;segid=%2244098.1.1+01.12.2009+12%3A02%3A52%3A75%22" target="_blank" >Information </a>vom 4. 12. 2009, BMF-010222/0220-VI/7/2009, behandelt das BMF Zweifelsfragen rund um das Thema Kinderbetreuungskosten und außergewöhnliche Belastungen.</p>
<h1>ONLINE-TIP</h1>
<h2>Wartungserlass zu den Vereinsrichtlinien 2001</h2>
<p>Das BMF hat mit Erlass vom 25. 11. 2009, <a href="https://findok.bmf.gv.at/findok/link?gz=%22BMF-010216%2F0137-VI%2F6%2F2009%22&amp;gueltig=20091125&amp;segid=%2243975.1.1+25.11.2009+08%3A38%3A10%3A53%22" target="_blank" >BMF-010216/0137-VI/6/2009</a>, die sich aus Gesetzgebung und Judikatur ergebenden Änderungen der Vereinsrichtlinien 2001 berücksichtigt. Der Wartungserlass 2009 umfasst Änderungen, die durch das AbgÄG 2005, das KMU-FG 2006, das Budgetbegleitgesetz 2007, das Abgabensicherungsgesetz 2007, das Steuerreformgesetz 2009 und das Budgetbegleitgesetz 2009 notwendig geworden sind; im Bereich des Abschnitts 4 (Umsatzsteuer) in den Rz. 429 bis Rz. 550 notwendige Anpassungen an die geänderte Rechtslage und Judikatur; Klarstellungen, allgemeine Wartung und Fehlerkorrektur.<br /><br /></p>
<h2>Steuertermine im Jänner</h2>
<p>Am 15. Jänner 2010 sind folgende Abgaben fällig:   <br />Umsatzsteuer, Vorauszahlung für den Monat November 2009; <br />Normverbrauchsabgabe für den Monat November 2009; <br />Elektrizitäts-, Erdgas- und Kohleabgabe für den Monat November 2009; <br />Werbeabgabe für den Monat November 2009; <br />Kapitalertragsteuer gem. § 93 Abs. 3 i. V. m. § 96 Abs. 1 Z 3 EStG für den Monat November 2009; <br />Lohnsteuer für den Monat Dezember 2009; <br />Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Monat Dezember 2009; <br />Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Monat Dezember 2009.</p>
<p><br /><br />Die auf dieser Seite angebotenen allgemeinen Informationen können und sollen eine individuelle Beratung nicht ersetzen! CONFIDA übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit und die Vollständigkeit der auf dieser Seite angebotenen Informationen!</p>]]></content:encoded>
			<category>Allgemeine News</category>
			
			
			<pubDate>Tue, 05 Jan 2010 15:07:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Dezember 2009</title>
			<link>http://www.confida.at/index.php?id=457&#38;tx_ttnews%5Btt_news%5D=120&#38;cHash=af5a8724c3</link>
			<description>Faxrechnungen bis Ende 2011 möglich 
Erleichterte elektronische Firmenbucheingabe
Bausparprämie...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<h2><span style="font-family: Arial;">Faxrechnungen bis Ende 2011 möglich</span></h2>
<p>Auch bei Rechnungen, die per Telefax oder E-Mail übermittelt werden, handelt es sich um elektronisch übermittelte Rechnungen. Elektronische übermittelte Rechnungen gelten nur als Rechnungen, wenn sie mit einer fortgeschrittenen Signatur versehen sind oder im Rahmen des EDI-Verfahrens übermittelt werden. Bis zum Ende des Jahres 2011 können Rechnungen weiterhin mittels Fernkopierer (Telefax) übermittelt werden. (Rz. 1564 UStR 2000 i.d.F. UStR-Wartungserlass vom 10.11.2009, BMF-010219/0277-VI/4/2009).<br /><br /></p>
<h2>Erleichterte elektronische Firmenbucheingabe</h2>
<p>Mit November 2009 können Änderungen der Geschäftsanschrift, des Unternehmensgegenstands, der persönlichen Daten einer natürlichen Person oder einer inländischen/ausländischen juristischen Person, die Eintragung oder Löschung der Gesellschafter einer GmbH, der Stammeinlage oder auch die Eintragung oder Löschung eines Aufsichtsrats elektronisch eingebracht werden. Auf der (neuen) Homepage des BMJ steht Unternehmen ein eigenes <a href="http://www.justiz.gv.at/internet/html/default/2c948485246bff6f0124a4b5357440c0.de.html" target="_blank" >Formular </a>für vereinfachte Anmeldungen nach dem Firmenbuchgesetz zur Verfügung. Die Authentifizierung erfolgt mit der Bürgerkarte.<br /><br /></p>
<h2>Bausparprämie 2010</h2>
<p>Gemäß § 108 Abs. 1 EStG 1988 beträgt die Höhe der Bausparprämie für das Kalenderjahr 2010 3,5 % der prämienbegünstigt geleisteten Bausparkassenbeiträge. (Erlass des BMF vom 16. 10. 2009, BMF-010222/0185-VI/7/2009)</p>
<h1>ONLINE-TIP</h1>
<h2>UStR-Wartungserlass 2009</h2>
<p>Mit BMF-Erlass vom 10. 11. 2009, <a href="https://findok.bmf.gv.at/findok/link?gz=%22BMF-010219%2F0277-VI%2F4%2F2009%22&amp;gueltig=20091110&amp;segid=%2243913.1.1+19.11.2009+15%3A17%3A17%3A41%22" target="_blank" >BMF-010219/0277-VI/4/2009</a>, werden die UStR 2000 geändert: Durch diesen Erlass erfolgt die Einarbeitung der gesetzlichen Änderungen des Budgetbegleitgesetzes 2009 und des 2. Abgabenänderungsgesetzes 2008 in die UStR 2000 sowie die laufende Wartung der UStR 2000.<br /><br /></p>
<h2>Steuertermine im Dezember</h2>
<p>Am 15. Dezember 2009 sind folgende Abgaben fällig:   <br />Umsatzsteuer, Vorauszahlung für den Monat Oktober 2009; <br />Normverbrauchsabgabe für den Monat Oktober 2009; <br />Elektrizitäts-, Erdgas- und Kohleabgabe für den Monat Oktober 2009; <br />Werbeabgabe für den Monat Oktober 2009; <br />Kapitalertragsteuer gem. § 93 Abs. 3 i. V. m. § 96 Abs. 1 Z 3 EStG für den Monat Oktober 2009; <br />Lohnsteuer für den Monat November 2009; <br />Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Monat November 2009; <br />Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Monat November 2009.</p>
<p><br /><br />Die auf dieser Seite angebotenen allgemeinen Informationen können und sollen eine individuelle Beratung nicht ersetzen! CONFIDA übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit und die Vollständigkeit der auf dieser Seite angebotenen Informationen!</p>]]></content:encoded>
			<category>Allgemeine News</category>
			
			
			<pubDate>Thu, 10 Dec 2009 10:29:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>November 2009</title>
			<link>http://www.confida.at/index.php?id=457&#38;tx_ttnews%5Btt_news%5D=119&#38;cHash=7ba8152587</link>
			<description>Abgabenänderungsgesetz 2009 in Begutachtung
Ende der Eigenverbrauchsbesteuerung für das...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<h2><span style="font-family: Arial;">Abgabenänderungsgesetz 2009 in Begutachtung</span></h2>
<p>Am 16. 10. 2009 hat das BMF den Entwurf zu einem Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Alkoholsteuergesetz, das Biersteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Tabaksteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996, die Abgabenexekutionsordnung und die Reisegebührenvorschrift 1955 geändert werden – Abgabenänderungsgesetz 2009 (AbgÄG 2009) –, zur Begutachtung versandt. Mit diesem Gesetz erfolgen u. a. folgende Änderungen: Verlängerung des erhöhten Pendlerpauschales, des Pendlerzuschlags und des erhöhten Kilometergeldes um ein Jahr ab 1. 1. 2010; Aufnahme einer Spezialregelung zur Auszahlung des Urlaubsentgelts nach dem BUAG in das EStG; Senkung der für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge vorgesehenen Aktienquote für den Altbestand und Einführung eines Lebenszyklusmodells für Neuverträge ab 1. 1. 2010; Möglichkeit einer garantielosen prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge für Neuverträge ab 1. 1. 2010; Anpassung des KStG hinsichtlich ausländischer einer inländischen Pensionskasse vergleichbarer Einrichtungen an Gemeinschaftsrecht; Anpassung des finanzbehördlichen Versteigerungsverfahrens; Umsetzung der EU-Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem zur Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren. Die Begutachtungsfrist endet am 4. 11. 2009.<br /><br /></p>
<h2>Ende der Eigenverbrauchsbesteuerung für das PKW-Auslandsleasing</h2>
<p>Bis zum 31. 12. 2009 können Unternehmer, die einen PKW für unternehmerische Zwecke in einem anderen Mitgliedstaat der EU leasen, in dem die Vorsteuer erstattet wird, noch einen Vorteil gegenüber dem Leasing im Inland erreichen. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 2. 9. 2009, 2008/15/0109 nunmehr festgehalten, dass zumindest für 2003 die Eigenverbrauchsbesteuerung gem. § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG für Ausgaben für das PKW-Auslandsleasing gemeinschaftsrechtswidrig ist. Für Zeiträume ab 2004 gibt sich die Finanzverwaltung offenbar noch immer nicht geschlagen, sodass es zumindest eines weiteren Erkenntnisses bedarf, bis in dieser Frage endgültig Rechtsfrieden eintreten kann. Wir werden Sie hier über die weitere Entwicklung am Laufenden halten. Ab 1. 1. 2010 ergibt sich eine neue Rechtslage, sodass der Leistungsort bei PKW-Auslandsleasing durch österreichische Unternehmer dann im Inland liegt, wodurch es zum Übergang der Steuerschuld und zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug kommt.<br /><br /></p>
<h2>Aktualisierte Liste der vorsteuerabzugsberechtigten Kleinbusse</h2>
<p>Die Liste der Fahrzeuge, die ab dem Jahr 2002 aufgrund der Verordnung BGBl. II Nr. 193/2002 unter Bedachtnahme auf die Entscheidung des EuGH vom 8. 1. 2002, Rs. C-409/99, als vorsteuerabzugsberechtigte Kleinbusse anerkannt werden, wurde um ein weiteres Fahrzeug, den Nissan NV 200, erweitert. Die <a href="http://www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/Umsatzsteuer/Listedervorsteuerab_5549/Kleinbussegem5derVe_5558/_start.htm" target="_blank" >aktualisierte Liste der Kleinbusse </a>gemäß § 5 der zitierten Verordnung aus dem Jahr 2002 finden Sie auf der BMF-Homepage.</p>
<h1>ONLINE-TIP</h1>
<h2>Entwurf zum Rechnungslegungsrechts - Änderungsgesetz 2010</h2>
<p>Das Bundesministerium für Justiz hat am 12. 10. 2009 einen <a href="http://www.parlinkom.gv.at/PG/DE/XXIV/ME/ME_00100/pmh.shtml" target="_blank" >Ministerialentwurf </a>(100/ME 24. GP) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensgesetzbuch und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden (Rechungslegungsrechts-Änderungsgesetz 2010 – RÄG 2010) zur Begutachtung versandt. Hauptziele dieses Gesetzes sind die Deregulierung der unternehmensrechtlichen Buchführungs-, Inventur- und Bilanzierungspflichten für Kleinunternehmer und die Verbesserung der Aussagekraft des nach den Vorgaben des UGB erstellten Jahresabschlusses: In § 189 UGB wird der Schwellenwert zur Rechnungslegungspflicht für Unternehmen, die nicht von einer Kapitalgesellschaft geführt oder beherrscht werden, von bisher 400.000 Euro auf 700.000 Euro Umsatzerlöse/Jahr angehoben. Über § 5 EStG 1988 schlüge der erhöhte Schwellenwert auch auf die steuerrechtliche Buchführungspflicht von Steuerpflichtigen, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb beziehen, durch. Ein qualifiziertes Überschreiten des Schwellenwerts soll schon dann vorliegen, wenn dieser um mindestens 300.000 Euro überschritten wird. Betragen daher die Umsatzerlöse in einem Geschäftsjahr mehr als 1 Mio. Euro, so sollen die Rechtsfolgen in Bezug auf die Bilanzierungs- und Eintragungspflicht bereits ab dem folgenden Geschäftsjahr eintreten. Überdies enthält der Entwurf im Sinn einer Angleichung der Unternehmens- und der Steuerbilanz Änderungen in folgenden Bereichen: Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes, Mindestansatz der Herstellungskosten, entgeltlich erworbener Geschäfts-/Firmenwert, Abschreibung des Umlaufvermögens, Zuschreibungen, Unterschiedsbetrag infolge einer Konsolidierung. Die Begutachtungsfrist endete mit 30. 10. 2009.<br /><br /></p>
<h2>Steuertermine im November</h2>
<p>Am 16. November 2009 sind folgende Abgaben fällig:   <br />Umsatzsteuer, Vorauszahlung für den Monat September 2009 bzw. für das 3. Quartal 2009; <br />Kammerumlage für das 3. Quartal 2009;</p>
<p>Normverbrauchsabgabe für den Monat September 2009; <br />Elektrizitäts-, Erdgas- und Kohleabgabe für den Monat September 2009; <br />Werbeabgabe für den Monat September 2009; <br />Kapitalertragsteuer gem. § 93 Abs. 3 i. V. m. § 96 Abs. 1 Z 3 EStG für den Monat September 2009; <br />Lohnsteuer für den Monat Oktober 2009; <br />Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Monat Oktober 2009; <br />Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Monat Oktober 2009;</p>
<p>Einkommensteuervorauszahlung für das 4. Quartal 2009;</p>
<p>Körperschaftsteuervorauszahlung für das 4. Quartal 2009;</p>
<p>Die vom Grundsteuermessbetrag abgeleiteten Beiträge;</p>
<p>Die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;</p>
<p>Die Boedenwertabgabe für das 4. Quartal 2009.<br /><br />Die auf dieser Seite angebotenen allgemeinen Informationen können und sollen eine individuelle Beratung nicht ersetzen! CONFIDA übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit und die Vollständigkeit der auf dieser Seite angebotenen Informationen!</p>]]></content:encoded>
			<category>Allgemeine News</category>
			
			
			<pubDate>Wed, 09 Dec 2009 14:09:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Oktober 2009</title>
			<link>http://www.confida.at/index.php?id=457&#38;tx_ttnews%5Btt_news%5D=111&#38;cHash=349f8f5df2</link>
			<description>VfGH hegt keine Bedenken gegen Bruttobesteuerung ausländischer Kapitalerträge   
Berufsrecht: OGH...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<h2>VfGH hegt keine Bedenken gegen Bruttobesteuerung  ausländischer Kapitalerträge</h2>
<p>Ausländische Kapitalerträge dürfen aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen jedenfalls nicht ungünstiger besteuert werden als vergleichbare inländische Kapitalerträge. Daher hat der österreichische Gesetzgeber den im Endbesteuerungsgesetz vorgesehenen, typischerweise günstigeren Steuersatz eingeführt. Bei einer solchen Situation ist § 3 Endbesteuerungsgesetz nicht so zu verstehen, dass er die Anwendung des objektiven Nettoprinzips auf ausländische Kapitalerträge fordert und damit eine unterschiedliche Behandlung inländischer und ausländischer Kapitalerträge im Hinblick auf die damit zusammenhängenden Aufwendungen verlangt. Vielmehr ist der einfache Gesetzgeber in diesem Fall berechtigt, das Abzugsverbot für Aufwendungen auch auf die den inländischen Kapitalerträgen gleichgestellten ausländischen Kapitalerträge zu erstrecken. Wollte man dies nicht annehmen, käme es nämlich zu einer Diskriminierung inländischer Kapitalerträge gegenüber ausländischen, die zwar im Hinblick auf den Verfassungsrang des Endbesteuerungsgesetzes verfassungsrechtlich nicht angreifbar wäre, deren Vermeidung dem Gesetzgeber aber zwecks umfassender steuerlicher Gleichstellung inländischer und ausländischer Kapitalerträge freisteht. Da das Abzugsverbot für Aufwendungen gemäß § 2 Abs. 1 Endbesteuerungsgesetz auch jene Fälle umfasst, in denen der Steuerpflichtige im Hinblick auf die (geringe) Höhe des Gesamteinkommens die Veranlagung der an sich endbesteuerten inländischen Kapitalerträge beantragt und es zur Anwendung der allgemeinen Tarifbestimmungen kommt, darf der Gesetzgeber aus den genannten Gründen das Abzugsverbot auch auf den Fall der (Antrags-)Veranlagung ausländischer Kapitalerträge erstrecken (VfGH 17. 6. 2009, B 53/08). <br /><br /></p>
<h2>Berufsrecht: OGH zur Zusammenarbeit von Rechtsanwalt mit Steuerberatern</h2>
<p>Wenn ein Rechtsanwalt mit Steuerberatern in dem Sinn „zusammenarbeitet“, dass es die Intention der Beteiligten ist, durch die kooperative Beratung die jeweils eigene berufliche Tätigkeit und die damit verfolgten wirtschaftlichen Zwecke zu fördern, dabei aber der Rechtsanwalt und die Steuerberater auch im Fall einer gemeinsamen Beratung gesondert fakturieren, liegt kein Verstoß gegen § 21c RAO (Erfordernisse für Gesellschaften zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft) vor. Die jeweilige berufsspezifische Tätigkeit wird in diesem Fall nicht gemeinsam ausgeübt. Da es sich somit nicht um eine Gesellschaft zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft handelt, kann sie nicht als standeswidrig qualifiziert werden. Eine (ebenfalls) standeswidrige Scheingesellschaft könnte nur dann vorliegen, wenn durch eine Handlung oder Aussage des Disziplinarbeschuldigten der Eindruck erweckt worden wäre, dass eine Gesellschaft zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft vorliegt. Dabei sind strenge Anforderungen zu stellen, um einen vom Disziplinarbeschuldigten gesetzten Rechtsschein als standeswidriges Verhalten qualifizieren zu können. Eine Handlung, die auf eine Rechtsanwaltsgesellschaft hindeutet, müsste dem Disziplinarbeschuldigten ausschließlich zurechenbar sein; eine Äußerung müsste sich inhaltlich eindeutig auf eine Gesellschaft beziehen (OGH 4. 5. 2009, 6 Bkd 2/08).<br /> <br /></p>
<h2>Die Behandlung von Ausschüttungen bei Agrargemeinschaften</h2>
<p>Der Gesetzgeber hat auf das VwGH-Erkenntnis vom 18. 11. 2008, 2006/15/0050, reagiert und in § 27 EStG die Bezüge aus Anteilen an Agrargemeinschaften dem Regime des KESt-Abzuges unterworfen (§ 27 Abs 1 Z 1 lit. d i. V. m. § 93 Abs. 2 Z 1 lit. f EStG i. d. F. BBG 2009, BGBl. I Nr. 52/2009). Dies gilt für Ausschüttungen ab 1.1.2009.</p>
<h1>ONLINE-TIP</h1>
<h2>Umsatzsteuerprotokoll 2009</h2>
<p>Auch 2009 hat es einen Steuerdialog des BMF mit dem Fachbereich für Umsatzsteuer und den Finanzämtern gegeben, bei dem in der Praxis auftretende Zweifelsfragen im Bereich der Umsatzsteuer behandelt wurden. Als Ergebnis dieses Dialogs wurde das Umsatzsteuerprotokoll über den Salzburger Steuerdialog 2009 vom 1.9.2009, GZ BMF-010219/0220-VI/4/2009, erstellt, das Ergänzungen und Klarstellungen zu den bestehenden Erlässen enthält. Folgende Themen wurden behandelt: Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Photovoltaikanlagen auf oder neben privaten Eigenheimen; umsatzsteuerliche Behandlung von &quot;Lizenzgebühren&quot; im Zusammenhang mit dem Handel mit Futures; Steuerbefreiung für eine in Österreich nicht als Privatuniversität akkreditierte Bildungseinrichtung; Touristenexport; Ausfuhrnachweis; Weiterverrechnung von PKW-Kosten; Vorsteuerberichtigung bei Veräußerung einer GmbH Beteiligung; Weiterleitung Eigenverbrauchsumsatzsteuer; Zuschüsse/öffentliche Förderung im Rahmen der Wohnungseigentumsgemeinschaft; Übergang der Steuerschuld bei Bauleistungen; Differenzbesteuerung und Kleinunternehmer; Schwellenwerber, pauschalierter Landwirt; steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung - Nachweis der Beauftragung, Sorgfaltspflichten des Lieferanten.<br /> <br /></p>
<h2>Steuertermine im Oktober</h2>
<p>Am 15. Oktober 2009 sind folgende Abgaben fällig:   <br />Umsatzsteuer, Vorauszahlung für den Monat August 2009; <br />Normverbrauchsabgabe für den Monat August 2009; <br />Elektrizitäts-, Erdgas- und Kohleabgabe für den Monat August 2009; <br />Werbeabgabe für den Monat August 2009; <br />Kapitalertragsteuer gem. § 93 Abs. 3 i. V. m. § 96 Abs. 1 Z 3 EStG für den Monat August 2009; <br />Lohnsteuer für den Monat September 2009; <br />Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Monat September 2009; <br />Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Monat September 2009.<br /> <br /> Die auf dieser Seite angebotenen allgemeinen Informationen können und sollen eine individuelle Beratung nicht ersetzen! CONFIDA übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit und die Vollständigkeit der auf dieser Seite angebotenen Informationen!</p>]]></content:encoded>
			<category>Allgemeine News</category>
			
			
			<pubDate>Tue, 13 Oct 2009 10:30:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>September 2009</title>
			<link>http://www.confida.at/index.php?id=457&#38;tx_ttnews%5Btt_news%5D=106&#38;cHash=44df5c8aff</link>
			<description>Neues Doppelbesteuerungs-
abkommen mit der Türkei   
Aufwendungen zur Sicherung des Aktienkurses...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<h2>Neues Doppelbesteuerungsabkommen mit der Türkei</h2>
<p>Das am 28. 3. 2008 unterzeichnete neue Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen wurde nun in BGBl. III Nr. 96/2009 veröffentlicht. Das neue DBA tritt am 1. 10. 2009 in Kraft und ist ab 1. 1. 2010 anzuwenden; das bis zum Jahresende anzuwendende DBA mit der Türkei, BGBl. Nr. 595/1973, tritt mit 31. 12. 2009 außer Kraft. Das nun veröffentlichte neue Abkommen folgt im größtmöglichen Umfang den Regeln des OECD-Musterabkommens. <br /> <br /></p>
<h2>Aufwendungen zur Sicherung des Aktienkurses sind keine Werbungskosten</h2>
<p>Der Abzug von Werbungskosten bei der Einkunftsermittlung ist Ausdruck des Nettoprinzips. Die Auslegung des Werbungskostenbegriffs muss sich daher an dieser Grundlage orientieren. Werbungskosten sind daher ganz allgemein gesprochen jene Aufwendungen und Ausgaben, die im Rahmen der Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte aufgewendet werden. Es handelt sich daher nicht um Ausgaben und Aufwendungen zur Sicherung der bereits zugeflossenen Einnahmen, sondern um Aufwendungen und Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der künftig zufließenden Einnahmen. Aufwendungen zur Sicherung des Kurses der Aktien stehen in keinem Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis, das lediglich den Rahmen für einen begünstigten Erwerb der Aktien abgegeben hat. Nachträgliche Änderungen des Wertes der Aktie stellen daher keine nachträglichen Änderungen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar. Der Erwerb der Aktien führte zur Begründung einer eigenen Einkunftsquelle im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen. Aufwendungen zur Sicherung des Stammes (Wertes) der Aktie stellen im Rahmen dieser Einkunftsart keine Werbungskosten dar (VwGH 4. 2. 2009, 2006/15/0227). <br /> <br /></p>
<h2>Deutsche Staatspension als Witwenpension</h2>
<p>Das BMF vertritt die Ansicht, dass eine an einen pensionierten Polizeibeamten gezahlte deutsche Staatspension, die nach Artikel 19 Abs. 2 des DBA-Deutschland in Österreich unter Progressionsvorbehalt steuerfrei ist, diese Steuerfreiheit nicht dadurch verliert, dass sie nach dem Tod des ehemaligen Polizeibeamten an dessen Witwe weitergezahlt wird. Dem Umstand, dass die Witwe keine öffentliche Funktion in Deutschland bekleidet hat, wird nicht die Wirkung beigemessen, dass eine grundsätzlich dem Artikel 19 zuzuordnende Pension in den Händen der Rechtsnachfolgerin lediglich nur deshalb anders zuzuordnen wäre. Dies entspricht auch dem Grundkonzept des § 32 Z. 2 EStG. Denn darnach sind nachträgliche Einkünfte beim Rechtsnachfolger unter der Einkunftsart zu erfassen, die für den Rechtsvorgänger maßgebend gewesen wäre (UFS 4.12.06, RV/0842-W/06). Daher sind unter den vorliegenden Gegebenheiten auch nachträgliche Einkünfte auf der Abkommensebene beim Rechtsnachfolger unter der Abkommensbestimmung zu erfassen, die für den Rechtsvorgänger maßgebend gewesen wäre. Die gleichen Erwägungen gebieten, dass dann, wenn die Witwe bereits zu Lebzeiten des Ehemannes die (ausschließliche) österreichische Staatsbürgerschaft innehatte, dem Artikel 19 Abs. 2 des Abkommens nicht jener Sinn beigemessen werden kann, dass eine nach dieser Abkommensbestimmung in Österreich steuerfrei zu stellende deutsche Staatspension nach Ableben des Ehemannes bei dessen Witwe besteuert werden soll. Die in diesem Sinn bereits in EAS 438 vertretene Rechtsauffassung, die sich auf eine britische Heerespension an eine in Österreich lebende Witwe bezogen hat, wird daher auch im Verhältnis zu Deutschland aufrechterhalten, solange sich durch eine gegenteilige Vorgangsweise auf deutscher Seite kein Anlass für eine anderslautende Abkommensauslegung ergibt. (EAS 3084 vom 31.7.2009) <br /> <br /></p>
<h1>ONLINE-TIP</h1>
<h2>Begutachtungsentwurf zum Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2009</h2>
<p>Das BMJ hat am 20. 8. 2009 den Begutachtungsentwurf zu einem Bundesgesetz, mit dem die Konkursordnung in Insolvenzordnung umbenannt und gemeinsam mit dem Insolvenzrechtseinführungsgesetz, dem Gerichtsgebührengesetz, dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz, dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, dem IEF-Service-GmbH-Gesetz und der Gewerbeordnung 1994 geändert wird sowie die Ausgleichsordnung aufgehoben wird (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2009 – IRÄG 2009), versandt: Vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise sollen Sanierungen erleichtert werden. Als zentrales Sanierungselement soll der Zwangsausgleich erhalten bleiben. In die in „Insolvenzordnung“ umbenannte Konkursordnung soll der – alle Verfahrensvarianten umfassende – Begriff des „Insolvenzverfahrens“ eingeführt werden, mit dem anstelle der Unterteilung in Konkurs- und Ausgleichsverfahren ein einheitliches Insolvenzverfahren geschaffen werden soll, das bei rechtzeitiger Vorlage eines Sanierungsplans als Sanierungsverfahren, ansonsten als Konkursverfahren zu bezeichnen ist. Damit sollen die Schuldner zu einer früheren Antragstellung motiviert werden. Gleichzeitig soll durch die Bezeichnung als Sanierungsverfahren auch für die Vertragspartner des Schuldners die – positive – Ausrichtung des Verfahrens klargestellt werden. Sofern der Schuldner bei Verfahrenseröffnung qualifizierte Unterlagen vorlegt (etwa einen Finanzplan) und im Sanierungsplan eine Quote von zumindest 30 % anbietet, soll ihm überdies die Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Verwalters belassen werden. Um die Sanierung im Insolvenzverfahren zu fördern, soll dem Schuldner für einen beschränkten Zeitraum der notwendige Spielraum zur Vorbereitung der notwendigen Maßnahmen gegeben werden: So soll die Auflösung von Verträgen durch Vertragspartner des Schuldners nur in Ausnahmefällen möglich sein und der Zugriff der gesicherten Gläubiger weiter aufgeschoben werden. <br /> <br /></p>
<h2>Steuertermine im September</h2>
<p>Am 15. September 2009 sind folgende Abgaben fällig:   <br />Umsatzsteuer, Vorauszahlung für den Monat Juli 2009; <br />Normverbrauchsabgabe für den Monat Juli 2009; <br />Elektrizitäts-, Erdgas- und Kohleabgabe für den Monat Juli 2009; <br />Werbeabgabe für den Monat Juli 2009; <br />Kapitalertragsteuer gemäß § 93 Abs. 3 i. V. m. § 96 Abs. 1 Z 3 EStG für den Monat Juli 2009; <br />Lohnsteuer für den Monat August 2009; <br />Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Monat August 2009; <br />Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Monat August 2009. <br /> <br /> <br />Die auf dieser Seite angebotenen allgemeinen Informationen können und sollen eine individuelle Beratung nicht ersetzen! CONFIDA übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit und die Vollständigkeit der auf dieser Seite angebotenen Informationen!</p>]]></content:encoded>
			<category>Allgemeine News</category>
			
			
			<pubDate>Sat, 12 Sep 2009 11:37:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
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