Erinnerungsschreiben der Finanzverwaltung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen
(BMF) – Grundsätzlich müssen Unternehmer gem. § 21 Abs. 1 UStG 1994 in allen Fällen monatlich (Unternehmer mit einem Vorjahresumsatz unter 30.000 Euro: vierteljährlich) eine Voranmeldung der Umsatzsteuer erstellen (also auch bei einem Vorjahresumsatz bis 100.000 Euro). Aufgrund der VO BGBl. II Nr. 462/2002 muss aber bei einem Vorjahresumsatz bis 100.000 Euro diese Voranmeldung nicht beim Finanzamt eingereicht werden, sondern ist nur bei den Aufzeichnungen des Unternehmers abzulegen. Diese Erleichterung setzt voraus, dass die Vorauszahlungen laufend spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden. Die Finanzverwaltung hat Anfang Mai 2010 automatisationsunterstützt Schreiben an Unternehmer versendet, die auf die Verpflichtung zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) hinweisen. Diese Schreiben sind auch an Unternehmer versendet worden, deren Vorjahresumsatz unbekannt war. Zur Klarstellung wird seitens des BMF ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Schreiben keine Verpflichtung zur monatlichen UVA-Abgabe auslösen und für Adressaten, die nicht zur monatlichen UVA-Abgabe verpflichtet sind, keinerlei Folgen haben. Unternehmer, die nicht zur monatlichen UVA-Abgabe verpflichtet sind, aber ein Erinnerungsschreiben erhalten haben, werden – zwecks Aktualisierung ihrer Daten – gebeten, nach Möglichkeit schriftlich dem Finanzamt mitzuteilen, dass diese Verpflichtung nicht besteht. Das BMF bedauert, wenn es aufgrund einer unvollständigen Datenlage zu Irritationen gekommen ist. Gleichzeitig wird aber um Verständnis für die Notwendigkeit einer konsequenten Überwachung der Umsatzsteuer-Verpflichtungen ersucht.
BFH: Übernahme von Kurkosten durch den Arbeitgeber ist steuerpflichtiger Arbeitslohn
Nach der Rechtsprechung des BFH stellen Vorteile, die der Arbeitgeber aus eigenbetrieblichem Interesse gewährt, keinen Arbeitslohn dar, wenn eine Gesamtwürdigung ergibt, dass der mit der Vorteilsgewährung verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht. Bei einer gemischt veranlassten Zuwendung kann eine Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse in Betracht kommen. Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten einer Kur des Arbeitnehmers, kommt eine Aufteilung in Arbeitslohn und eine nicht der Lohnsteuer unterliegende Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse hingegen nicht in Betracht. Eine Kur kann nur einheitlich beurteilt und nicht in betriebsfunktionale Bestandteile und Elemente mit Vorteilscharakter unterteilt werden (BFH 11. 3. 2010, VI R 7/08).
Pauschale Kürzung von werbeähnlichem Aufwand
Eine bei einem Steuerberater durchgeführte Betriebsprüfung hat den jährlich geltend gemachten werbeähnlichen Aufwand (infolge Kanzleiverlegung hauptsächlich Inseratenkosten und Firmenfeiern) entsprechend der Vorprüfung pauschal um 25% vermindert, weil nach der Erfahrung davon auszugehen sei, dass der Aufwand in den Folgejahren ebenfalls aus Geschenken etc. besteht. Eine pauschale Kürzung stellt eine Schätzung dar und eine solche Befugnis besteht nur auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit der Ermittlung der Berechnungsgrundlagen. Die Behörde hätte daher jede einzelne Rechnung dahingehend untersuchen müssen, ob die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung als Betriebsausgabe bestehen (VwGH 23. 2. 2010, 2008/15/0027).
ONLINE-TIP
Liste der begünstigten Klein-LKW
Das BMF hat die Liste der Kleinlastkraftwagen gemäß § 3 der Verordnung aus dem Jahr 2002 aktualisiert und um die Fahrzeuge Toyota Land Cruiser J15 Van und Renault Megane Kz erweitert.
Steuertermine im Juni
Am 15. Juni 2010 sind folgende Abgaben fällig: Umsatzsteuer, Vorauszahlung für den Monat April 2010;
Normverbrauchsabgabe für den Monat April 2010; Elektrizitäts-, Erdgas- und Kohleabgabe für den Monat April 2010; Werbeabgabe für den Monat April 2010; Kapitalertragsteuer gem. § 93 Abs. 3 i. V. m. § 96 Abs. 1 Z 3 EStG für den Monat April 2010; Lohnsteuer für den Monat Mai 2010; Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Monat Mai 2010; Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Monat Mai 2009;
Kommunalsteuer für den Monat Mai 2010;
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