Beschränkung des Verlustabzugs auf betriebliche Einkunftsarten verfassungswidrig?
Der VfGH hat mit Prüfungsbeschluss B 192/09 vom 26.2.2010 von Amts wegen die Prüfung der Wortfolge "- wenn die Verluste durch ordnungsmäßige Buchführung ermittelt worden sind und" in § 18 Abs. 6 EStG 1988 sowie des letzten Satzes dieser Bestimmung, jeweils i. d. F. BGBl. 201/1996 eingeleitet. Das Höchstgericht prüft damit die Verfassungskonformität der Beschränkung des Verlustabzuges auf betriebliche Einkunftsarten im Hinblick auf das Fehlen der Möglichkeit eines Verlustabzuges bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Abgabenänderungsgesetz 2010 passiert Ministerrat
Der Ministerrat hat am 20. 4. 2010 die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Grundsteuergesetz 1955, das Bundesgesetz über eine Abgabe vom Bodenwert, das Gebührengesetz 1957, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, das Normverbrauchsabgabegesetz 1991, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das EUROFIMA-Gesetz, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz und das Finanzausgleichsgesetz 2008 geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2010 – AbgÄG 2010), beschlossen. Wichtige Änderungen im EStG sind u. a. der Entfall der Steuerbefreiung für Freitabak, -zigarren und -zigaretten und die Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an nicht haushaltszugehörige Kinder; im KStG u. a. der Entfall der Beteiligungsgemeinschaften auf mittlerer Ebene und die Einführung von Offenlegungspflichten für Privatstiftungen; im UStG u. a. das Reverse-Charge-System für Treibhausgasemissionszertifikate und die Absenkung der Lieferschwelle für die Anwendung der Versandhandelsregelung; im GebG die Einführung einer Pauschalgebühr in Patent-, Gebrauchsmuster-, Markenschutz- und Musterschutzangelegenheiten; in der BAO die Einführung verbindlicher Rechtsauskünfte (Rulings). Die Behandlung im Finanzausschuss ist für den 12. Mai, jene im Plenum des Nationalrats für den 19./20. Mai vorgesehen.
„Dauerprovisorium“ zum Getränkesteuerausgleich verfassungswidrig
Mit dem Finanzausgleich 2008 wurden erneut Getränkesteuerausgleichszahlungen für Gemeinden „im Verhältnis der durchschnittlichen Jahreserträge in den Jahren 1993 bis 1997“ festgelegt. Hat eine Gemeinde besonders hohe Erträge aus der Getränkesteuer in den Jahren 1998 oder 1999 eingenommen, wird dies extra berücksichtigt. Dies kann jedoch dazu führen, dass einzelne Gemeinden – nur weil sie im Bewertungszeitraum (mitunter ausnahmsweise) sehr hohe Getränkesteuereinnahmen hatten – immer wieder sehr hohe Ausgleichszahlungen erhalten. Gemeinden, die im Bewertungszeitraum weniger an Getränkesteuer einnahmen, bekommen weniger aus dem Getränkesteuerausgleich, obwohl man nicht abschätzen kann, wie sich die tatsächlichen Einnahmen aus der Getränkesteuer für diese Gemeinden künftig entwickelt hätten, gäbe es diese Steuer noch. Es gibt keinen sachlichen Grund, der es rechtfertigen könnte, diese Bevorzugung und Diskriminierung auf unbestimmte Zeit beizubehalten. Den beteiligten Finanzausgleichspartnern ist selbst stets bewusst gewesen, dass die getroffene Ausgleichsmaßnahme kein Dauerrecht sein kann, sondern nur als Übergangsregelung in Betracht kommt. Der Gesetzgeber hat bis 31. 12. 2010 Zeit, eine Neuregelung zu gestalten. Tut er das nicht, gibt es ab 1. 1. 2011 keine Basis mehr für Auszahlungen aus dem Getränkesteuerausgleich. Sollte der Gesetzgeber den Getränkesteuerausgleich überhaupt auslaufen lassen, bestehen keine Bedenken gegen Übergangsregelungen, welche die Auswirkungen für bisher begünstigte Gemeinden abmildern (VfGH 11. 3. 2010, G 276/09).
ONLINE-TIP
Liste der begünstigten Pritschenwagen
Das BMF hat soeben das KFZ VW Amarok Pick Up in die Liste der Pritschenwagen gemäß § 7 der VO BGBl. Nr. 273/1996 und zugleich gemäß § 4 zweiter Gedankenstrich der VO BGBl. II Nr.193/2002 aufgenommen. Zur vollständigen Liste der begünstigten Pritschenwagen.
Steuertermine im Mai
Am 17. Mai 2010 sind folgende Abgaben fällig: Umsatzsteuer, Vorauszahlung für den Monat März 2010 bzw. für das 1. Quartal 2010;
Kammerumlage für das 1. Quartal 2010;
Normverbrauchsabgabe für den Monat März 2010; Elektrizitäts-, Erdgas- und Kohleabgabe für den Monat März 2010; Werbeabgabe für den Monat März 2010; Kapitalertragsteuer gem. § 93 Abs. 3 i. V. m. § 96 Abs. 1 Z 3 EStG für den Monat März 2010; Kraftfahrzeugsteuer für das 1. Quartal 2010;
Lohnsteuer für den Monat April 2010; Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Monat April 2010; Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Monat April 2009;
Kommunalsteuer für den Monat April 2010;
Einkommensteuer, Vorauszahlung für das 2. Quartal 2010;Körperschaftsteuer, Vorauszahlung für das 2. Quartal 2010;
die vom Grundsteuermessbetrag abgeleiteten Beiträge, der Grundbetrag zur Landwirtschaftskammerumlage, die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie die Bodenwertabgabe für das 2. Quartal 2010 bzw. für das Jahr 2010.
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